Eine junge Angestellte wurde vor einigen Monaten von einem anderen Arbeitgeber abgeworben und hat ihren Job gekündigt. Doch ihre neue Stelle kann die medizinische Praxisassistentin nicht antreten.
Drei Wochen vor dem vereinbarten Stellenantritt teilt ihr der künftige Arbeitgeber mit, er wolle den Vertrag wieder auflösen. Die junge Frau ist perplex. «Geht das überhaupt?», möchte sie nun wissen. Hier die Rechtslage:
Kündigung vor Stellenantritt ist rechtlich zulässig
Es mag paradox tönen, aber es ist rechtlich zulässig, einen Arbeitsvertrag noch vor dem Stellenantritt wieder zu kündigen. Das gilt für beide Seiten, für den Arbeitgeber wie Arbeitnehmerin. Rechtlich nicht geklärt ist, wann in solchen Fällen die Kündigungsfrist zu laufen beginnt: ab dem Datum der Kündigung oder erst ab dem Datum des vereinbarten Stellenantritts.
Die Mehrheit der Arbeitsrechts-Spezialistinnen und -Spezialisten geht davon aus, dass die Kündigungsfrist erst ab dem geplanten Stellenantritt zu laufen beginnt. Demnach hätten betroffene Angestellte den Lohn wenigstens während der in der Probezeit gültigen Kündigungsfrist von sieben Tagen zugute.
Unbedingt Arbeit anbieten
Wichtig: Von einer Kündigung Betroffene müssen in dieser Situation dem Arbeitgeber ausdrücklich anbieten, während dieser sieben Tage arbeiten zu wollen. Wer seine Arbeit nicht anbietet, verliert den Lohnanspruch. In der Praxis verzichten die Arbeitgeber meist auf die Arbeitsleistung. In diesem Fall müssen sie den Lohn für die sieben Tage aber trotzdem bezahlen.
Was gilt, wenn ein Angestellter kündigt?
Zuweilen kommt es auch vor, dass Angestellte ihren Arbeitsvertrag noch vor Stellenantritt wieder auflösen. Auch das ist zulässig. Weil in dieser Konstellation dem Arbeitgeber keinen Schaden entsteht, kann er keinen Anspruch auf eine Entschädigung geltend machen. Dies wäre nur dann möglich, wenn der Angestellte die Stelle ohne Kündigung nicht antritt.