Eine heikle Sache, mit der sich die Geschäftsleiterin eines kleinen Restaurants im Kanton Zürich an «Espresso» von Radio SRF 1 wendet: «Einer unserer Angestellten hat alkoholische Getränke aus unserem Getränkebestand mitlaufen lassen.» Dabei erwischt habe man ihn zwar nie, aber der Bestand habe immer wieder ein nicht erklärbares Manko aufgewiesen.
Die Chefin konfrontiert den Angestellten, dieser streitet alles ab. Dennoch entlässt sie ihn noch während der Probezeit. Das Problem ist nun das Arbeitszeugnis. «Muss ich diese Vorkommnisse erwähnen?», möchte die Arbeitgeberin wissen.
Straftat muss im Zeugnis vermerkt sein
Die Antwort:
Ein Arbeitszeugnis muss wahr sein, klar, vollständig und wohlwollend formuliert. Je nach Situation müssen diese Kriterien gegeneinander abgewogen werden.
Wohlwollend bedeutet, dass ein Arbeitnehmer fair beurteilt werden soll. Er soll zum Beispiel nicht an überhöhten Anforderungen oder an einzelnen Ausreissern gemessen werden. Wohlwollend bedeutet dagegen nicht, dass man nichts Negatives über einen Angestellten schreiben darf.
Denn: Ein Zeugnis muss auch wahr sein. Es darf nichts objektiv Falsches enthalten sein und der Arbeitgeber darf nichts Wichtiges verschweigen.
Ein Diebstahl im Unternehmen ist eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Wer seinen Arbeitgeber bestiehlt, bietet diesem einen Grund für eine fristlose Kündigung. Solche schwerwiegenden Verletzungen müssen deshalb in einem Zeugnis erwähnt werden.
Vorsicht bei Referenzauskünften
Was aber, wenn sich – wie im Beispiel der «Espresso»-Hörerin – die Straftat nicht beweisen lässt und sie von der angeschuldigten Person bestritten wird? In diesem Fall darf im Zeugnis nicht erwähnt werden, dass der Arbeitnehmer wegen einer schweren Pflichtverletzung oder wegen einer Straftat gegen den Arbeitgeber entlassen wurde. Denn: Solange nicht ein Gericht die Schuld des Angestellten festgestellt hat, gilt die Unschuldsvermutung.
In diesem Zusammenhang ist noch etwas wichtig: Was für das Arbeitszeugnis gilt, gilt auch für Referenzauskünfte. Die Arbeitgeberin darf – wenn sie eine Referenzauskunft geben soll – wohl erwähnen, dass sie den Angestellten während der Probezeit entlassen hat, von ihrem Verdacht darf sie allerdings nichts sagen.