Die Rechtslage kurz erklärt:
Ein Arbeitszeugnis muss wahr sein, klar und wohlwollend formuliert. Je nach Situation müssen diese Kriterien gegeneinander abgewogen werden.
- «Wahr» bedeutet: Das Zeugnis darf nichts objektiv Falsches enthalten und der Arbeitgeber darf nichts Wichtiges verschweigen. Werden in einem Arbeitszeugnis für einen künftigen Arbeitgeber wichtige Fakten verschwiegen, zum Beispiel eine Straftat am Arbeitsplatz, kann der Aussteller des Arbeitszeugnisses zur Verantwortung gezogen werden.
- «Klar» bedeutet: Das Zeugnis muss verständlich abgefasst werden und die Formulierungen dürfen keinen Interpretationsspielraum zulassen. Aus diesem Grunde sind Zeugnisfloskeln oder sogenannte «Codes» (wie zum Beispiel «bemühte sich» oder «zeigte Interesse») nicht zulässig.
- «Wohlwollend» bedeutet: Arbeitnehmende müssen fair beurteilt werden. Sie dürfen nicht an überhöhten Anforderungen gemessen werden. Die Beurteilung muss die Leistung und das Verhalten der ganzen Anstellungsdauer wiedergeben. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zulässig, zum Beispiel eine vorübergehende Leistungseinbusse zu erwähnen.
Angaben zur Gesundheit gehören nicht in ein Arbeitszeugnis. Deshalb dürfen Absenzen wegen Krankheit oder Unfall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nur in Ausnahmefällen erwähnt werden.
Angestellte können jederzeit ein Zeugnis verlangen: während der Anstellung ein Zwischenzeugnis oder, beim Austritt aus der Firma, ein sogenanntes Vollzeugnis. Der Anspruch auf ein Zeugnis ist zwingend. Das bedeutet: Angestellte können auf dieses Recht nicht verzichten.