Darüber hat «Espresso» immer mal wieder berichtet: Eine chemische Reinigung haftet, wenn ein Kleidungsstück verfärbt oder beschädigt wird. In solchen Fällen muss das Geschäft der Kundin aber nicht den Neuwert des beschädigten Stückes ersetzen, sondern lediglich den sogenannten Zeitwert – bei sehr kleinen Beschädigungen sogar nur einen Minderwert.
Nicht so bei einer Reinigung in Basel. Diese bezahlte einer Kundin, auf deren Kleid sich bei der Reinigung der Stoff an einer Stelle leicht verzogen hatte, ohne Wenn und Aber den Neupreis ihres Kleides aus. Doch: Damit war diese noch nicht zufrieden. «Sie möchte neben dem Geld auch das beschädigte Kleid zurückbekommen», schreibt die Geschäftsinhaberin dem Konsumentenmagazin «Espresso». «Das finde ich ungerecht. Kann sie den Fünfer und das Weggli verlangen?»
Keine Besserstellung nach einem Schaden
Im Haftpflichtrecht gibt es ihn nicht, den «Fünfer und das Weggli». In einem Schadenfall wird die Höhe des Schadenersatzes durch die Formel berechnet, um welchen Betrag sich das Vermögen der geschädigten Person durch das schädigende Ereignis vermindert hat. Bei Sachschäden wird aber nur der Zeitwert ersetzt. Denn: Die geschädigte Person soll durch den Schadenfall nicht bessergestellt sein als ohne Schaden.
Das wäre bei der Kundin des beschädigten Kleides aber der Fall, bekäme sie neben dem vollen Kaufpreis auch das Kleid zurück. Mit dem Geld könnte sie sich ein neues Kleid kaufen, ihr altes weitertragen oder es sogar weiterverkaufen. Das wäre stossend und gegen das Recht.
Die Inhaberin der Reinigung muss ihr das beschädigte Kleid also nicht herausgeben. Ein schlechtes Gewissen muss sie sich deshalb auch nicht machen. Denn rein rechtlich wäre sie nicht einmal verpflichtet gewesen, der Kundin den vollen Kaufpreis zurückzubezahlen. Eine kleine Entschädigung für den Minderwert hätte gereicht.