Karls Tante ist gestorben. Ausser Karl hatte die alte Dame keine Angehörigen mehr. Weil ihr kleiner Hund ins Tierheim müsste, beschliesst Karl, das Tier zu sich zu nehmen und ihm neues Zuhause zu bieten. Der Vermieter erfährt davon und klingelt bei Karl. Der Hund müsse verschwinden.
Haustiere seien in dieser Überbauung nicht erlaubt. Der Hund sei kaum grösser als ein Meerschweinchen, sagt Karl. Ein so kleines Tier dürfe man ihm nicht verbieten. Doch darf die Verwaltung Karl verbieten, einen kleinen Hund zu halten? Darf man das?
Die Antwort:
Ja. Ist die Haltung von Haustieren in der Hausordnung ausdrücklich verboten, darf Karl ohne Einwilligung seines Vermieters keinen Hund halten. Auch keinen kleinen Hund.
Tiere in Käfigen sind erlaubt
Das mag bei sehr kleinen Hunden unlogisch wirken. Denn: Eine Vermieterin darf ihren Mietenden die Haltung von «unproblematischen» Kleintieren nicht verbieten. Gemeint sind hier jedoch Kleintiere, die in Käfigen oder Terrarien gehalten werden wie zum Beispiel Vögel, Meerschweinchen, Hamster oder Mäuse. Das Gleiche gilt für Fische.
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Unter «unproblematischen» Kleintieren verstehen Juristinnen und Juristen darüber hinaus Tiere, die nicht gefährlich sind, keinen grossen Lärm machen, nichts beschädigen und keine Geruchsimmissionen verbreiten. Für Schlangen beispielsweise oder Papageien brauchen Mietende also eine Bewilligung der Vermieterin. Sie dürfen solche Tiere auch nicht in grosser Zahl halten.
Was gilt bei «Wohnungs»-Katzen?
Bei Katzen gilt grundsätzlich das Gleiche wie bei Hunden. Die Vermieterin muss einverstanden sein. Nun werden vor allem in Städten viele Katzen in der Wohnung gehalten. In solchen Situationen seien sie als unproblematische Kleintiere zu behandeln und dürften nicht verboten werden, argumentieren Juristinnen und Juristen. Angesichts der unklaren Rechtslage und um keinen Ärger zu riskieren, rät es sich jedoch, die Einwilligung der Vermieterin einzuholen.
Der Hund darf zu Besuch kommen
Zurück zu Karl und seinem kleinen Hund. Mieterinnen und Mieter, die aus gesundheitlichen Gründen einen Hund halten oder sogar darauf angewiesen sind, einen Blindenhund etwa, sollten unbedingt das Gespräch mit der Verwaltung suchen.
Obschon es in der Schweiz noch keine Urteile gibt, wonach Halterinnen und Halter von sogenannten Assistenzhunden einen Anspruch haben, ihr Tier in der Wohnung zu halten, zeigen sich viele Vermietende und Verwaltungen hier kooperativ. Nicht verbieten darf die Vermieterin Karl übrigens, ab und zu einen Hund als Besuch in seiner Wohnung zu empfangen und ihn auch gelegentlich dort übernachten zu lassen.