An seinem freien Tag macht Karl Einkäufe in einem Warenhaus. Er bezahlt an der Kasse, schaut sich noch etwas um und macht sich auf den Heimweg. Auf der Strasse sprechen ihn zwei grosse Männer an. Warenhausdetektive.
Sie verlangen, dass sich Karl durchsuchen lässt. Karl ist entsetzt. Das lasse er sich nicht gefallen. Doch darf ein Warenhausdetektiv einen Kunden auf der Strasse anhalten und durchsuchen?
Die Antwort
Nein. Detektive können einen Kunden ausserhalb des Geschäfts weder zu einer Kontrolle zwingen noch ihn zwingen, sie zurück ins Geschäft zu begleiten. Ist der Kunde auf der Strasse mit einer Taschenkontrolle nicht einverstanden, muss der Detektiv den Kunden gehen lassen oder die Polizei einschalten. Darüber hinaus dürfen Detektive verdächtige Kunden nur im Geschäft oder unmittelbar nach dem Verlassen des Geschäfts anhalten.
Darf der Kaufhausdetektiv einen Kunden festhalten, bis die Polizei kommt?
Einen Kunden festhalten, stellt einen schweren Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar. Solche Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie verhältnismässig sind. Damit ein Detektiv einen Kunden gegen dessen Willen bis zum Eintreffen der Polizei festhalten darf, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.
- Der Detektiv muss den Kunden in flagranti, also auf frischer Tat, beim Stehlen beobachtet respektive erwischt haben. Ein blosser Verdacht rechtfertigt das Festhalten eines Kunden nicht.
- Es muss sich um wertvolles Diebesgut handeln. Bis zu einem Warenwert von etwa 300 Franken sprechen Juristen von «geringfügigen» Vermögensdelikten. In diesen Fällen wäre es unverhältnismässig, einen Kunden beispielsweise zu fesseln oder einzuschliessen, wenn er sich nicht kontrollieren lassen will.
- Bevor ein Detektiv einen Kunden mit Gewalt festhält, muss er ihm diese Massnahme androhen, sofern es die Situation erlaubt. Gibt der Kunde daraufhin seine Personalien an und handelt es sich um Diebesgut unter 300 Franken, darf er nicht mit Zwang festgehalten werden. Selbstverständlich kann das Warenhaus Anzeige erstatten und ein Hausverbot aussprechen.
Darf ein Kaufhausdetektiv die Taschen eines Kunden durchsuchen?
Nein. Ein Kaufhausdetektiv darf Taschen, Hosen- oder Manteltaschen eines Kunden nur kontrollieren, wenn dieser damit einverstanden ist. Zudem muss der Kunde informiert werden, dass er nicht verpflichtet ist, sich kontrollieren zu lassen.
Körperliche Untersuchungen, sogenannte Leibesvisitationen, dürfen ausschliesslich von der Polizei durchgeführt werden. Hat ein Detektiv einen Kunden bei einem Diebstahl beobachtet, widersetzt sich der Kunde aber einer Kontrolle, muss die Polizei gerufen werden.
Was passiert nach einer Kontrolle durch die Polizei?
Die Polizei muss jeden Vorfall schriftlich festhalten. Diese Rapporte werden gespeichert. Stellt sich heraus, dass ein Kunde zu Unrecht verdächtigt worden ist, kann er bei der Polizei verlangen, dass sein Name im Rapport gelöscht wird. Das Gleiche gilt für das Warenhaus: Auch dort müssen Kundendaten gelöscht werden, wenn eine Kontrolle den Verdacht nicht bestätigt hat. Videoaufzeichnungen aus Überwachungskameras müssen nach 24 Stunden gelöscht werden.