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Garantiebestimmungen: Wandelung, Minderung oder Ersatzlieferung
Aus Espresso vom 15.04.2021. Bild: Imago
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Ärgernis Garantiebestimmungen «Muss ich mich mit einer Reparatur zufriedengeben?»

Ein Jahr nach dem Kauf ist die Rückenlehne eines Bürostuhls nicht mehr stabil. Der Verkäufer will die Lehne ersetzen, allerdings in einer anderen Farbe. Damit ist seine Kundin nicht einverstanden. Sie will einen neuen Stuhl. Schliesslich läuft die Garantiefrist noch.

Die Rechtslage kurz erklärt:

  • «Garantie» oder «Gewährleistung» – was bedeutet das? Der Verkäufer muss während der Garantiefrist dafür einstehen, dass sein Produkt über alle zugesicherten Eigenschaften verfügt und keine Mängel aufweist. Das Gesetz spricht von «Gewährleistung». Im Konsumalltag, vor allem in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist häufig von «Garantie» die Rede. Der Unterschied: Die gesetzliche Gewährleistung ist zwingend, kann aber in vertraglichen «Garantiebestimmungen» ergänzt oder ganz ausgeschlossen werden.
  • Wie lange dauert die Garantiefrist? Laut Gesetz muss die Garantiefrist mindestens zwei Jahre betragen, bei Gebrauchtwaren ein Jahr. Diese Fristen dürfen vertraglich nicht verkürzt werden. Aber: Es ist erlaubt, die Garantie ganz auszuschliessen. In diesem Fall ist der Verkäufer jedoch verpflichtet, den Kunden vor dem Kauf auf den Ausschluss aufmerksam zu machen.
  • Wann gilt ein Produkt als mangelhaft? Wenn ein Kaufgegenstand nicht zum vorgesehenen Gebrauch taugt, liegt ein Mangel vor. Zum Beispiel, wenn sich Nähte an einem Kleidungsstück lösen oder sich die Uhr trotz Zusicherung als nicht wasserdicht erweist. Kein Mangel liegt vor, wenn ein Schaden infolge falscher Handhabung oder normaler Abnützung entstanden ist. Der Kunde sollte einen Mangel sofort rügen. Je länger er zuwartet, je schwieriger wird es, den Mangel zu beweisen.

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  • Im Garantiefall: Gibt es ein neues Gerät oder das Geld zurück? Laut Gesetz stehen einem Kunden drei Möglichkeiten offen: Er kann vom Vertrag zurücktreten, einen Preisnachlass verlangen oder ein gleichwertiges Ersatzprodukt. Juristen sprechen von Wandelung, Minderung und Ersatzlieferung. Einen Anspruch auf Reparatur gibt es im Gesetz nicht. Das bedeutet, dass der Verkäufer einem Kunden eine Reparatur nicht aufzwingen darf, ausser, dies ist vertraglich ausdrücklich so vereinbart worden. In den meisten Vertragsbedingungen behalten sich die Anbieter das Recht auf Reparatur ausdrücklich vor.
  • Im Beispiel einer «Espresso»-Hörerin sehen die Garantiebedingungen eine Reparatur ausdrücklich vor. Allerdings sind die erforderlichen Ersatzteile nicht mehr vorrätig. Vor diesem Hintergrund kann die Kundin einen Ersatz des defekten Bürostuhles verlangen oder ihr Geld zurück. Bei letzterer Variante müsste sie sich – zumindest theoretisch – die bisherige Abnützung anrechnen lassen.
  • Darf ein Anbieter den Kunden an den Hersteller verweisen? Laut Gesetz ist der Verkäufer in der Pflicht. Er ist Vertragspartner und darf deshalb einen Kunden nicht an den Hersteller verweisen. Der Kunde darf sich jedoch an den Hersteller wenden, wenn die Garantiefrist des Verkäufers abgelaufen ist, die des Herstellers aber noch nicht.

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