Wer wie «Espresso»-Hörerin Claudia F. einen Gutschein geschenkt bekommt, freut sich vielleicht im ersten Moment darüber.
Aber wenn es ums Einlösen geht, dann droht Ärger. Kassiererinnen legen die Stirn in Falten und schütteln den Kopf. Der Gutschein sei abgelaufen, weil nur ein Jahr gültig, heisst es etwa. Oder der Betrag ist geschrumpft, weil der Laden «Kontoführungsgebühren» belastet hat. Oder der Wirt hat gewechselt und will den Gutschein deshalb nicht mehr annehmen.
Wann dürfen Kunden Gutscheine einlösen?
Claudia F. wollte ihrem Mann eine Freude machen und ihm mit dem 100-Franken-Gutschein ein Hemd kaufen. Doch die Verkäuferin nimmt den Gutschein nicht an. Begründung: Gutscheine können nur für reguläre Waren, nicht aber im Ausverkauf für reduzierte Waren angenommen werden.
«Kann ich meinen Gutschein wirklich nicht einlösen, wie ich will», möchte die konsternierte Kundin vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.
Man könnte die Frage auch andersherum stellen: Dürfen Geschäfte Gutscheine nach Belieben ablehnen? Die Antwort aus rechtlicher Sicht ist klar: Gutscheine sind wie Bargeld zu behandeln, deshalb müssen Geschäfte auf ihren Namen ausgestellte Gutscheine annehmen. Laut Gesetz sind Gutscheine mindestens zehn Jahre lang gültig.
Auf Einschränkungen muss das Geschäft rechtzeitig hinweisen
Wie aber fast überall im Geschäftsleben gibt es Einschränkungen und Ausnahmen: So dürfen Geschäfte Gutscheine befristen. In diesem Fall müssen sie ihre Kunden aber beim Kauf des Gutscheines ausdrücklich auf diese kürzere Frist hinweisen.
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Auch andere Einschränkungen sind denkbar, zum Beispiel dass es für einen nicht vollständig aufgebrauchten Gutschein kein Retourgeld, sondern wieder einen Gutschein gibt. Möglich wäre auch, dass ein Gutschein nicht für reduzierte Waren eingelöst werden kann.
In all diesen Fällen muss der Kunde aber auf solche Bestimmungen hingewiesen worden sein. Dass dies geschehen ist, müsste in einem Streitfall der Verkäufer beweisen. Ist ein Ablaufdatum oder eine andere Einschränkung nicht gut sichtbar aufgedruckt, so dürfte dieser Beweis nur schwer zu erbringen sein.
Gutscheine: Eine gute Geschenkidee?
Im Falle der «Espresso»-Hörerin Claudia F. ist nichts von einer Einschränkung aufgedruckt. Deshalb ist der Fall rechtlich klar: Das Geschäft muss den Gutschein annehmen, egal was die Kundin damit bezahlen möchte.
Klar ist aber auch, dass ein Geschäft Kunden verärgert, wenn es Gutscheine verkauft, die es später nicht annehmen will. Claudia F. wird bestimmt keine Gutscheine dieses Geschäfts kaufen und verschenken. Und ob sie dort noch einmal einkaufen will, ist wohl auch nicht so sicher.