Ihren Reinigungsroboter will eine «Espresso»-Hörerin aus Muttenz nicht mehr hergeben. Doch jetzt, nach eineinhalb Jahren treuen Diensten, geht dem Roboter immer früher der Schnauf aus. Meist surrt er nur gerade zehn Minuten herum, bevor er schlapp macht und zurück zur Station fährt.
Schuld ist der Akku. Er lässt sich nicht mehr vollständig aufladen. Die «Espresso»-Hörerin kramt ihren Garantieschein hervor und bringt den Roboter zum Verkaufsgeschäft. Doch dort heisst es: Akkus sind von der Garantie ausgeschlossen. «Stimmt das wirklich?», möchte sie vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.
Garantie gibt es auch auf Akkus
Dass es auf Akkus keine Garantie gibt, stimmt nicht. In der Schweiz gibt es auf alle gekauften Produkte zwei Jahre Garantie. Trotzdem kann die «Espresso»-Hörerin aus Muttenz keine Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen, denn bei ihrem Problem handelt es sich nicht um einen Garantiefall.
«Garantie» oder «Gewährleistung» bedeutet, dass man als Kunde Anspruch hat auf ein mangelfreies Produkt. Das gilt auch für Zubehör und Verschleissteile, wie Batterien oder eben Akkus. Als Mangel gilt, wenn das gekaufte Produkt gar nicht oder nur eingeschränkt funktioniert, die Sache also von vornherein nicht zum Gebrauch taugt. Löst sich bei einem Schuh schon nach wenigen Wochen die Sohle, so ist dies ein Mangel. Der Kunde kann – je nach Garantievereinbarungen – eine Reparatur oder einen Austausch verlangen.
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Gewöhnliche Abnützung ist rechtlich gesehen kein Mangel
Demgegenüber ist die normale Abnützung eines Produktes kein Mangel. Dass sich Absätze bei Schuhen mit der Zeit ablaufen, ist normal und deshalb kein Mangel im rechtlichen Sinne. Das gleiche gilt bei Batterien oder Akkus. Dass ihre Leistung mit der Zeit nachlässt und sie sich nicht mehr vollständig aufladen lassen, ist normale Abnützung und kein Mangel. Deshalb können Kunden hier keine Garantieansprüche geltend machen.
Anders ist es, wenn der Akku von Beginn weg keine oder nicht die Leistung erbringt, die man erwarten könnte. In diesem Fall ist er unbrauchbar und deshalb mangelhaft, der Verkäufer muss ihn ersetzen. Allerdings schliessen mehrere Anbieter Garantie auf Verschleissteile wie Batterien oder Akkus in ihren Allgemeinen Geschäftsbestimmungen ausdrücklich aus. Solche Ausschlüsse sind legal, aber nicht kundenfreundlich.
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Unbedingt Garantiebestimmungen genau lesen
Trotzdem sollten Konsumentinnen und Konsumenten nicht vorschnell aufgeben, sondern sich an den Hersteller ihres Gerätes halten. Einzelne Hersteller gewähren auf Akkus und anderen Verschleissteilen eine freiwillige Garantie. Meist drei bis sechs Monate.