Die Rechtslage kurz erklärt:
Wer einen Vertrag abschliessen will muss laut Gesetz handlungs- und urteilsfähig sein. Die Handlungsfähigkeit beginnt am 18. Geburtstag.
Vor ihrem 18. Geburtstag können Kinder und Jugendliche ohne die Einwilligung ihrer Eltern keine rechtlichen Verpflichtungen eingehen. Will zum Beispiel ein 13-jähriger Bub ein teures Handy kaufen, käme der Kaufvertrag nur zustande, wenn die Eltern einverstanden sind.
Die wichtige Ausnahme vom Grundsatz:
Mit ihrem selbst verdienten Geld dürfen Jugendliche jedoch tun, was sie möchten. Das Gleiche gilt für das Taschengeld. Minderjährige dürfen über ihr «freies Kindsvermögen» nach Lust und Laune verfügen. Juristinnen sprechen von «beschränkter Handlungsfähigkeit».
Service
Ein Beispiel: Die 16-jährige Tochter eines «Espresso»-Hörers hat auf einer Internet-Plattform Tickets für ein Rockkonzert gekauft. Kostenpunkt: 300 Franken.
Schon nach dem letzten Klick bereut die Jugendliche den Kauf und möchte ihn rückgängig machen. Der Verkäufer will ihr aber nicht entgegenkommen und beharrt auf der Zahlung. Zu Recht.
Die 16-Jährige muss das Ticket bezahlen
Von Kaufverträgen gibt es – ausser, es wäre ausdrücklich etwas anderes vereinbart – kein Rücktrittsrecht. Der Vertrag über das Ticket ist zudem gültig, auch wenn die Käuferin noch nicht volljährig ist. Als Lernende verdient sie 600 Franken im Monat. Über dieses Geld darf sie verfügen und in diesem Betrag darf sie Verträge abschliessen.
Vor diesem Hintergrund bleibt ihr nichts anderes übrig, als die offene Summe zu überweisen und – wenn sie das Konzert nicht besuchen möchte – das Ticket weiterzuverkaufen.