Mieterinnen und Mieter müssen nicht für alle Schäden aufkommen, die sie in einer Mietwohnung verursachen.
Für Schäden, die durch normale Abnützung entstanden sind, können Mieterinnen und Mieter nicht zur Kasse gebeten werden. Schatten von Bilderrahmen an Tapeten oder kleinere Löcher in den Wänden sind Beispiele für eine normale Abnützung.
Dagegen haften Mieterinnen und Mieter für Schäden, die durch aussergewöhnliche Abnützung entstanden sind. Zum Beispiel für Schäden in der Badewanne, Wasserflecken auf dem Parkett, Löcher in Fensterrahmen, verschmierte Wände im Kinderzimmer oder für Rauchspuren an Wänden und Tapeten.
Allerdings müssen Mieterinnen und Mieter in der Regel nicht die gesamten Kosten der Wiederherstellung bezahlen. Für die Berechnung der Höhe des Schadenersatzes ist der so genannte Zeitwert der beschädigten Objekte massgebend und nicht der Neuwert. Konkret: Eine Tapete hat eine Lebensdauer von acht Jahren. Zieht eine Mieterin nach vier Jahren aus, muss sie bei aussergewöhnlicher Abnützung nur die Hälfte des Neuanstrichs bezahlen.
Nikotinschäden an Wänden und Decken sind ein Spezialfall: Sind die Schäden so stark, dass ein Spezialanstrich nötig ist (zum Beispiel ein Isolierungsgrund oder eine Nikotinsperre), so muss die Mieterin oder der Mieter für die Kosten dieses Spezialanstrichs aufkommen, auch wenn die Lebensdauer des normalen Anstrichs bereits abgelaufen ist.
Normalerweise kommen Haftpflichtversicherungen für Schäden in Mietwohnungen auf. Verschiedene Versicherungen schliessen aber eine Deckung aus, wenn die versicherte Person einen Schaden – zum Beispiel durch Rauchen in der Wohnung – in Kauf genommen hat.
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