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Rechtsfrage: Darf man Garantiebelege digital aufbewahren?
Aus Espresso vom 15.12.2016. Bild: Colourbox
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Kaufrecht «Darf man Garantiebelege digital aufbewahren?»

Wer zu Hause keinen Zettelkrieg mag, scannt Rechnungen, Quittungen und Belege ein und bewahrt sie in digitaler Form auf. Eine «Espresso»-Hörerin hat damit allerdings schlechte Erfahrungen gemacht. «Espresso» sagt, ob ein Geschäft Belege in digitaler Form akzeptieren muss.

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Der Weintemperier-Schrank von «Espresso»-Hörerin Marion Babbel funktionierte nicht mehr. Zum Glück war die Garantie noch nicht abgelaufen. Der Verkäufer nahm das Gerät zurück und verlangte die Originalkaufquittung.

Der Laden akzeptiert nur Originalbelege

«Ich habe mir aber angewöhnt, sämtliche Belege einzuscannen und digital aufzubewahren», schreibt sie dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1. Zwar habe der Verkäufer nach einigem Hin und Her den digitalen Beleg schliesslich akzeptiert. Aus «Kulanz», wie er betonte. Für Marion Babbel bleibt aber die Frage ungeklärt: «Ist das Geschäft im Recht oder ist es zulässig, Garantiebelege digitalisiert aufzubewahren?»

Im Gesetz lassen sich keine Formvorschriften zu Belegen finden. Allerdings regelt das Zivilgesetzbuch, wer in einem Streitfall die Beweislast trägt (Art. 8 ZGB).

Will beispielsweise ein Kunde einen Garantieanspruch geltend machen, so muss dieser Kunde beweisen, wann er das Gerät im betreffenden Geschäft gekauft hat. In der Praxis belegt die Quittung das Kaufdatum und damit den Garantieanspruch.

Wenn im Gesetz nichts anderes steht, sind auch digitale Belege gültig

Weil das Gesetz aber über die Form dieses Belegs keine Vorschriften aufstellt, muss ein Geschäft neben der Originalquittung auch andere Belege akzeptieren. Digitalisierte Quittungen beispielsweise, Fotos der Quittung oder – wenn die Quittung verloren gegangen ist – einen Bankbeleg über die Zahlung.

Es ist also nicht eine Frage der Kulanz, ob ein Verkäufer eine digitalisierte Quittung akzeptiert. Er ist dazu verpflichtet. Einzige Voraussetzung: Aus dem Beleg muss zweifelsfrei hervorgehen, welcher Gegenstand wann gekauft worden ist.

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