Mail nicht angekommen - «Keine Rechnung bekommen: Muss ich trotzdem Mahngebühren zahlen?»
Die bestellte Ware liefert der Onlineshop prompt. Doch statt einer Rechnung bekommt der Kunde kurze Zeit später eine Mahnung. Mit happigen Gebühren. «Espresso» sagt, wie er sich dagegen wehren kann.
Ein Espresso-Hörer bestellt Waren bei einem Onlineanbieter. Die Bestellung wird rasch ausgeliefert. Statt einer Rechnung bekommt er Wochen später eine Mahnung – mit happigen Gebühren.
Die Rechtslage kurz erklärt:
Ein «Espresso»-Hörer soll Mahngebühren über total 50 Franken bezahlen. Das Problem: Der Mann hat gar nie eine Rechnung bekommen.
Mahngebühren ab der ersten Mahnung sind rechtlich zulässig. Will ein Anbieter Mahngebühren verlangen, so muss er beweisen können, dass seine Kundin rechtlich gesprochen «im Verzug» ist. Konkret: Der Anbieter trägt die Beweislast, dass die Kundin seine Rechnung auch tatsächlich bekommen hat.
Bei nicht eingeschrieben verschickten Rechnungen kann ein Anbieter kaum beweisen, ob und vor allem wann seine Post bei der Empfängerin angekommen ist.
Ebenso bei E-Mails: Diese Art der Kommunikation ist unsicher. Man kann sich nicht darauf verlassen, dass ein Mail seine Empfängerin tatsächlich erreicht. Nicht immer funktionieren Fehlermeldungen bei falschen Adressen und auch auf Eingangsbestätigungen ist kein Verlass.
Verschickt ein Onlineanbieter seine Rechnungen per Mail, trägt er die Beweislast dafür, dass die Rechnung bei der Empfängerin angekommen ist. Ohne diesen Beweis gilt die Rechnung als nicht zugestellt – und der Anbieter kann keine Verzugsfolgen daraus ableiten.
Im Fall des «Espresso»-Hörers heisst das: Die Mahngebühren wären nur geschuldet, wenn der Onlineanbieter eine Bestätigung seines Kunden hätte, dass dieser die Rechnung bekommen hat. Weil das hier nicht der Fall ist, muss der Hörer keine Mahngebühren bezahlen.
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