Eine Frau aus dem Kanton Bern hat sich bei SRF gemeldet: Es gehe um eine Bekannte. Die Frau habe sich um eine Wohnung beworben. Weil sie als Alleinerziehende nur wenig verdient, verlange der Vermieter, dass sie einen Bürgen stellt. Jemanden also, der sich im Vertrag verpflichtet, für ihre finanziellen Verpflichtungen aufzukommen.
Der Vater dieser Frau wäre bereit, für seine Tochter zu bürgen. Doch sie frage sich: Was passiert, wenn der Vater einmal stirbt? «Müsste ich dann aus der Wohnung ausziehen?»
Bürgschaft geht auf die Erben über
Die gute Nachricht vorweg: Die Frau müsste nicht ausziehen, sollte der Vater sterben. Beim Tod eines Bürgen erlischt dessen Verpflichtung nicht, sondern geht auf die Erben über.
Die Bürgschaftsverpflichtung würde erst erlöschen, sollten die Erben das Erbe ausschlagen. Aber auch in diesem Fall kann ein Vermieter die Mieterin nicht einfach auf die Strasse stellen. Der Mietvertrag läuft weiter, ausser im Vertrag wäre ausdrücklich festgehalten, dass der Vertrag beim Erlöschen der Bürgschaft kündbar wäre, sollte die Mieterin keinen neuen Bürgen stellen.
Bei der Frage, welche Konsequenzen der Wegfall der Bürgschaft nach sich zieht, kommt es also auf die konkrete Formulierung im Vertrag an.
In der Praxis sind solche Konstellationen allerdings selten. Will sich jemand als Bürge zur Verfügung stellen und geht es um einen Betrag von über 2000 Franken, muss der Bürgschaftsvertrag notariell beglaubigt werden. Ansonsten ist er nicht gültig. Das ist aufwendig und kostet.
Solidarmietervertrag als Alternative zur Bürgschaft
Was für eine Vermieterin praktisch und sicher ist, hat für Mieterinnen und Mieter gewichtige Nachteile. Sie können den Vertrag nämlich nur zusammen kündigen. In der Praxis führt dieser Aspekt vor allem bei Trennungen von Paaren oder Auflösungen von Wohngemeinschaften zu Problemen.
Im Fall der alleinerziehenden Frau ist diese Lösung zumindest formal einfacher als eine Bürgschaft. Denn auch bei einem Solidarmietervertrag gilt: Stirbt ein Vertragspartner, läuft der Vertrag ohne anderslautende Bestimmung ebenfalls weiter. Die Mieterin kann dann mit der Verwaltung verhandeln, ob einer der Erben den Vertrag unterschreibt oder ob die Verwaltung den Vertrag auf die bisherige Mieterin überschreiben und von ihr ein Mietzinsdepot verlangen will. Das Gesetz schreibt allerdings vor, dass eine Vermieterin maximal drei Mieten als Depot verlangen darf.