Zum Inhalt springen
Audio
«Müsste ich dann aus der Wohnung ausziehen?»
Aus Espresso vom 22.08.2024. Bild: imago / westend61
abspielen. Laufzeit 4 Minuten 34 Sekunden.

Frage zu Mietrecht Was passiert mit dem Mietvertrag, wenn der Bürge stirbt?

Der Vater einer Frau bürgt für deren Miete. Die Tochter fürchtet, dass sie bei seinem Tod ausziehen muss.

Eine Frau aus dem Kanton Bern hat sich bei SRF gemeldet: Es gehe um eine Bekannte. Die Frau habe sich um eine Wohnung beworben. Weil sie als Alleinerziehende nur wenig verdient, verlange der Vermieter, dass sie einen Bürgen stellt. Jemanden also, der sich im Vertrag verpflichtet, für ihre finanziellen Verpflichtungen aufzukommen.

Alle Rechtsfragen

Box aufklappen Box zuklappen
Rechtsexpertinnen Raphaela Reichlin und Gabriela Baumgartner
Legende: Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin Quelle: SRF Oscar Alessio / Roberto Crevatin

Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns.

Der Vater dieser Frau wäre bereit, für seine Tochter zu bürgen. Doch sie frage sich: Was passiert, wenn der Vater einmal stirbt? «Müsste ich dann aus der Wohnung ausziehen?»

Bürgschaft geht auf die Erben über

Die gute Nachricht vorweg: Die Frau müsste nicht ausziehen, sollte der Vater sterben. Beim Tod eines Bürgen erlischt dessen Verpflichtung nicht, sondern geht auf die Erben über.

Die Bürgschaftsverpflichtung würde erst erlöschen, sollten die Erben das Erbe ausschlagen. Aber auch in diesem Fall kann ein Vermieter die Mieterin nicht einfach auf die Strasse stellen. Der Mietvertrag läuft weiter, ausser im Vertrag wäre ausdrücklich festgehalten, dass der Vertrag beim Erlöschen der Bürgschaft kündbar wäre, sollte die Mieterin keinen neuen Bürgen stellen.

Bei der Frage, welche Konsequenzen der Wegfall der Bürgschaft nach sich zieht, kommt es also auf die konkrete Formulierung im Vertrag an.

In der Praxis sind solche Konstellationen allerdings selten. Will sich jemand als Bürge zur Verfügung stellen und geht es um einen Betrag von über 2000 Franken, muss der Bürgschaftsvertrag notariell beglaubigt werden. Ansonsten ist er nicht gültig. Das ist aufwendig und kostet.

Solidarmietervertrag als Alternative zur Bürgschaft

Was für eine Vermieterin praktisch und sicher ist, hat für Mieterinnen und Mieter gewichtige Nachteile. Sie können den Vertrag nämlich nur zusammen kündigen. In der Praxis führt dieser Aspekt vor allem bei Trennungen von Paaren oder Auflösungen von Wohngemeinschaften zu Problemen.

Wie funktioniert ein Solidarmietvertrag?

Box aufklappen Box zuklappen

Dass Verwaltungen Sicherheiten von finanziell nicht gut gestellten Mieterinnen und Mietern verlangen, kommt häufig vor. Statt einer Bürgschaft verlangen Verwaltungen meist, dass eine finanziell besser gestellte Person den Vertrag mit unterschreibt.

Juristinnen reden von einem Solidarmietvertrag. Haben zwei Personen den Vertrag unterschrieben, haften beide nicht etwa anteilmässig, sondern im vollen Umfang für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

Im Fall der alleinerziehenden Frau ist diese Lösung zumindest formal einfacher als eine Bürgschaft. Denn auch bei einem Solidarmietervertrag gilt: Stirbt ein Vertragspartner, läuft der Vertrag ohne anderslautende Bestimmung ebenfalls weiter. Die Mieterin kann dann mit der Verwaltung verhandeln, ob einer der Erben den Vertrag unterschreibt oder ob die Verwaltung den Vertrag auf die bisherige Mieterin überschreiben und von ihr ein Mietzinsdepot verlangen will. Das Gesetz schreibt allerdings vor, dass eine Vermieterin maximal drei Mieten als Depot verlangen darf.

Espresso, 22.08.24, 8:10 Uhr

Meistgelesene Artikel