Die Rechtslage kurz erklärt:
Was ein «Espresso»-Hörer aus dem Kanton Aargau schildert, ist in vielen Betrieben gelebte Praxis: Angestellte dürfen – wenn überhaupt – nur eine begrenzte Anzahl Überstunden oder Ferien ins neue Jahr übertragen. Meist müssen diese Zeitguthaben dann innerhalb einer bestimmten Frist bezogen werden, ansonsten verfallen sie.
«Verfall» ist nur mit eindeutigem Reglement zulässig
«Ist so etwas rechtens?», möchte der Hörer nun vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen. Ob so etwas rechtens ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Grundsätzlich gilt bei Überstunden:
- Überstunden müssen laut Gesetz ausbezahlt werden . Will ein Arbeitgeber, dass seine Angestellten Überstunden «einziehen», also mit Freizeit ausgleichen, so müssen diese damit einverstanden sein.
- Entschädigungen für Überstunden verjähren nach Gesetz nach fünf Jahren . Das gleiche gilt für andere finanzielle Ansprüche von Angestellten, zum Beispiel Lohn oder Ferienentschädigung.
- Von diesen beiden Regeln dürfen Betriebe abweichen . Damit solche anderslautenden Regelungen aber gültig sind, müssen sie in einem Arbeitsvertrag, einem Reglement zum Arbeitsvertrag oder einem Gesamtarbeitsvertrag festgehalten sein.
- Gilt in einem Betrieb die Regel, wonach nicht rechtzeitig bezogene Überstunden oder Ferien gestrichen werden («verfallen»), so muss der Arbeitgeber den Angestellten die Möglichkeit geben, ihre Überstunden rechtzeitig zu beziehen.
Reglement ist lückenhaft
Im Beispiel des «Espresso»-Hörers hält das Anstellungsreglement fest, dass maximal 20 Überstunden ins neue Jahr übertragen werden dürfen. Wie rasch diese Zeitguthaben abgebaut werden müssen und ob sie andernfalls verfallen, ist im Reglement nicht geregelt. Das bedeutet: In diesem Fall hat der Angestellte die Wahl: Er kann darauf bestehen, dass ihm die Überstunden ausbezahlt werden, oder er darf sie mit Freizeit kompensieren.