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Mutterschaftsvertretung: Was darf der Chef verlangen?
Aus Espresso vom 20.06.2024. Bild: imago_Pond5
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Vertretung Mutterschaftspause «Was kann der Chef von der Mutterschaftsvertretung verlangen?»

Ein Mann möchte wissen, was seine Pflichten bei der Mutterschaftsvertretung seiner Kollegin sind.

Ein Mann aus dem Kanton Bern bildet ein Team mit seiner schwangeren Arbeitskollegin. Beide übernehmen jeweils füreinander die Stellvertretung. Nach der Geburt möchte seine Kollegin im Idealfall 14 Wochen Mutterschaftsurlaub beziehen.

Für den Mann ist klar, dass er auch die Stellvertretung während der Mutterschaftspause übernimmt. Trotzdem fragt er sich, was der Arbeitgeber in dieser Zeit konkret von ihm verlangen kann.

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Keine klaren gesetzlichen Vorgaben

Es gibt keine klaren gesetzlichen Vorgaben, die besagen, wie viel zusätzliche Arbeit ein Mitarbeiter übernehmen muss, wenn jemand ausfällt oder – wie in diesem Fall – wenn eine Teamkollegin in die Mutterschaftspause geht.

Ratsam ist es, das Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen, damit klar wird, was erwartet wird während dieser Zeit und damit gemeinsam eine Lösung mit vernünftigen und realistischen Zielsetzungen erarbeitet werden kann.

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Rechtsexpertinnen Raphaela Reichlin und Gabriela Baumgartner
Legende: Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin Quelle: SRF Oscar Alessio / Roberto Crevatin

Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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Organisation der Stellvertretung liegt beim Arbeitgeber

Um die Organisation der Stellvertretung muss sich der Arbeitgeber kümmern. Er hat die Pflicht, eine Teamkollegin, die aufgrund einer Mutterschaftsabwesenheit ausfällt, zu ersetzen.

Überstunden ja – aber mit Rücksicht

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Arbeitgeber können Überstunden verlangen. Wenn es betrieblich notwendig ist, sind Angestellte verpflichtet, länger zu arbeiten. Wichtig ist aber auch: Es muss ihnen zugemutet werden können. Dabei sind die konkreten Umstände im Einzelfall massgebend. Zum Beispiel darf ein Elternteil nicht zu Überstunden verknurrt werden, wenn das Kind aus der Krippe abgeholt werden muss. Dasselbe gilt für gesundheitlich angeschlagene Angestellte.

Hier gilt insbesondere die sogenannte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Das bedeutet: Mitarbeitende dürfen nicht mit Arbeit überhäuft werden. Es muss Rücksicht genommen werden auf die Angestellten, damit diese nicht überfordert werden.

Dazu müssen angemessene Vorkehrungen getroffen werden, damit sichergestellt werden kann, dass die Arbeit weiterhin erledigt werden kann. Entweder durch einen Teamkollegen, der als Stellvertreter entsprechende Aufgaben übernimmt, oder sonst durch eine Person, die für diese Zeit eingestellt wird.

Espresso, 20.06.24, 08:10 Uhr

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