Fast 16'000 Wildtiere wurden 2016 im Schweizer Strassenverkehr getötet. Fast 9000 davon waren Rehe und Hirsche. Gerade in der kälteren Jahreszeit, wenn es länger dunkel ist, häufen sich die Kollisionen.
Aber was ist eigentlich zu tun, wenn man ein Tier anfährt? Das möchte eine Hörerin des SRF-Konsumentenmagazins «Espresso» wissen. In der Zeitung habe sie gelesen, dass eine Frau drei Tage ins Gefängnis musste, weil sie sich nach einem Zusammenstoss mit einem Wildschwein zu spät bei der Polizei gemeldet hatte.
Links und Merkblatt
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- Merkblatt «Verkehrsunfall» des Schweizer Tierschutz: Merkblatt «Verkehrsunfall» des Schweizer Tierschutz:
Die Hörerin fragt: «Was ist, wenn man Füchse, Katzen, Eichhörnchen oder Igel überfährt? Muss man das auch melden?»
Tier verletzt liegen lassen, ist Tierquälerei
«Es ist nie falsch, egal wie gross oder klein ein Tier ist, eine Kollision zu melden», heisst es zum Beispiel auf Anfrage bei der Kantonspolizei Solothurn. Das bestätigen auch die Polizeien anderer Kantone. Es wird jedoch eingeräumt, dass kleinere Tiere (Eichhörnchen, Igel etc.) unter Umständen auch selber zum nächsten Tierarzt oder zum Beispiel auf eine Igelstation gebracht werden könnten. Wobei grundsätzlich gilt: Verletzten Wildtieren sollte man sich aus Sicherheitsgründen nicht näher. Erstens besteht die Gefahr von Bissverletzungen, zweitens flüchten die Tiere möglicherweise und werden vom Wildhüter kaum mehr gefunden.
Der grösste Fehler, so die einstimmige Antwort der angefragten Stellen, sei es, einfach weiter zu fahren. Lässt man ein verletztes Tier – und sei es noch so klein – am Strassenrand liegen, so ist das laut Tierschutzgesetz Tierquälerei.
Tier nicht eigenmächtig erlösen
Grundsätzlich soll die Leidenszeit eines verletzten Tieres so kurz als möglich gehalten werden. Deshalb aber selber «Hand anlegen» oder gar das Tier noch einmal zu überfahren, davon rät die Polizei ab. Der Vorschlag sei zwar nachvollziehbar, aber weil «tote Tiere in jeden Fall fachgerecht entsorgt werden müssen, ist es ratsam, die Polizei zu verständigen, welche anschliessend entspreche Fachleute aufbietet».
Diese könnten verletzte Tiere, bei denen keine Hoffnung mehr besteht, fachmännisch von ihrem Leiden erlösen.
In der Regel gilt: Polizei verständigen
Bei grösseren Tieren ist der Fall klar: Hier sind Polizei oder Wildhüter zu informieren. Und zwar unverzüglich. Wer die Meldung unterlässt, macht sich strafbar.
Es gebe immer wieder Unfallverursacher, die sich zum Beispiel nach einer nächtlichen Kollision mit einem Reh erst am Morgen melden, sagt Bernhard Graser von der Aargauer Kantonspolizei. In einem solchen Fall muss man mit einer Anzeige rechnen, denn «es ist verwerflich, wenn man ein Tier anfährt und es einfach liegen lässt». Je schneller ein verletztes Tier aufgefunden werde, desto schneller könne es von seinem Leiden erlöst werden.
Aber nicht nur das Tierschutzgesetz kommt bei Kollisionen mit Tieren zum Tragen, sondern auch das Strassenverkehrsgesetz. Dieses sieht vor, dass bei Unfällen mit Sachschaden unverzüglich der Geschädigte zu informieren ist. Wer also beispielsweise eine Katze überfährt (Tiere werden hier wie Sachen behandelt), muss mindestens deren Besitzer informieren. Ist dieser nicht bekannt, muss die Polizei oder mindestens ein Tierarzt verständigt werden.
Aufwandsentschädigung für Wildhüter
Die sofortige Meldung an die Polizei beziehungsweise den Wildhüter ist gerade bei grossen Tieren auch versicherungstechnisch wichtig: Wildhüter oder Polizei stellen nämlich eine Art Unfallprotokoll aus, womit sie den allfälligen Wildschaden am Auto bestätigen.
Dieses Dokument ist der Versicherung vorzulegen. Allfällige Aufwandsentschädigungen, die in einigen Kantonen für die Arbeit des Wildhüters anfallen, werden in der Regel ebenfalls von der Versicherung übernommen.