Darum geht’s: Ruben oder Laurin? Geschmacksache, welcher Name jemandem besser gefällt. Einem Mann aus Biel gefällt sein zweiter Vorname, Ruben, besser. Seit vier Jahren ist dies deshalb sein Rufname. Dies ist erlaubt. Eine Pflicht, den amtlichen Namen zu führen, gibt es nicht, schreibt das Bundesamt für Justiz (BJ).
Das bedeutet, dass sich eine Person grundsätzlich nennen kann, wie sie will, so lange damit keine Täuschung verbunden ist.
Auch Fantasienamen seien erlaubt. Viele Künstler geben sich einen solchen. Sogar im Rechtsverkehr seien diese grundsätzlich zulässig. «Das bedeutet, dass sich eine Person grundsätzlich nennen kann, wie sie das will, jedenfalls so lange damit keine Täuschung verbunden ist.»
Anders sieht es bei offiziellen Dokumenten aus. «In amtlichen Dokumenten muss die Reihenfolge der Vornamen gemäss Personenstandsregister übernommen werden. Ein Weglassen oder Umstellen von Vornamen ist somit nicht erlaubt», schreibt das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, dem Heimatkanton des Bielers.
Wann der Rufname reicht: Bei einem Mietvertrag, Kaufvertrag (z. B. Profilerstellung und Online-Bestellungen), Kreditkarte, Bankkarte, Postadresse, Arbeitszeugnis etc. könne man je nachdem seinen Rufnamen verwenden, so das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern. «Es kommt dabei aber stets auf den Anbieter und dessen eigene Vorgaben an.»
So kann man seinen Vornamen ändern: Wer seinen zweiten oder einen anderen Vornamen für amtliche Dokumente verwenden will, muss in seinem Wohnkanton ein Namensänderungsgesuch eingeben.
Geregelt ist eine Namensänderung im Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Das Bundesamt für Justiz erklärt: «Die gesetzlichen Voraussetzungen sind hier sehr unbestimmt und die Praxis ist in den Kantonen teilweise sehr unterschiedlich.» Grundsätzlich könne man aber jeden Vornamen wählen, wenn «dafür achtenswerte Gründe dargelegt werden können». Auch die Kosten für die Namensänderung variieren je nach Kanton.
Achtenswerte Gründe: Wie in der Schweiz sehr oft der Fall: Jeder Kanton definiert selbst, was als achtenswert gilt. Im Kanton Bern seien achtenswerte Gründe dann gegeben, «wenn Nachteile mit der aktuellen Namensführung nachgewiesen werden können. Nachteile können sich z. B. im Alltag, im Berufsleben etc. ergeben», erklärt das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern.
Ein solcher Grund könne aber auch sein, weil sich der Rufname nach ein paar Jahren etabliert hat, so wie bei Ruben.