Wenn ein Veranstalter – egal ob Verein, Eventagentur oder Konzerthalle – eine bewachte Garderobe anbietet, entsteht ein sogenannter Hinterlegungsvertrag. Die entgegengenommenen Gegenstände müssen an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Allerdings kann es trotzdem vorkommen, dass eine Jacke aus Versehen falsch ausgehändigt wird, ein Schal verloren geht oder etwas aus einer Tasche rausfällt. Kann sich der Veranstalter von dieser Haftung befreien, beispielsweise mit entsprechenden Hinweisen?
Haftung darf ausgeschlossen werden – mit Ausnahmen
«Ja», sagt Frédéric Kauskopf, Professor für Privatrecht an der Universität Bern. Allerdings: Ein kleiner A4-Zettel irgendwo beim Eingang reiche nicht aus. «Ein Haftungsausschluss muss derart deutlich gemacht sein, dass sämtliche Personen, die die Garderobe nutzen, den Hinweis gesehen haben.» Geben die Besucher trotz dieses Hinweises ihre Jacke an der Garderobe ab, erklären sie sich mit dem Haftungsausschluss einverstanden.
Ein solcher Haftungsausschluss gilt in zwei Fällen nicht: Bei grobfahrlässigem Handeln des Veranstalters – wenn also eine Garderobe zum Beispiel unbewacht bleibt – oder bei vorsätzlichem Handeln. Ein Vorsatz bestünde, wenn der Aufbewahrer selbst stiehlt. In beide Fällen haftet der Veranstalter trotz Haftungsausschluss.
Strengere Regeln für Hotels
Die gleichen Regeln gelten auch in Restaurants. Frédéric Krauskopf betont allerdings, es komme auf den Standort der Garderobe an. Wenn ein Wirt die Jacke des Gastes entgegennimmt und diese an eine öffentlich zugängliche Garderobe hängt, könne man nicht von einem Hinterlegungsvertrag sprechen. «Das blosse Bereitstellen einer Garderobe beispielsweise im Eingangsbereich ist eine Gefälligkeit», sagt Krauskopf. Sobald der Wirt die Jacke aber wegbringt in einen separaten Raum, zu dem die Gäste keinen Zutritt haben, ist der Wirt in der Verantwortung.
In einem Hotel hingegen sind die Regeln strenger. Beispielsweise im Skiraum, wo die Hotelgäste ihre Skier, Snowboards, Stöcke und Schuhe deponieren. Im Gegensatz zum Veranstalter oder Gastwirt darf der Hotelier die Haftung nicht mittels eines Schilds an der Wand ablehnen. Das untersagt das Gesetz.