Was sagt das Gesetz?
Ist nichts Schriftliches vereinbart, ist die Pflege eines Familienangehörigen eine kostenlose, gute Tat. Der pflegenden Person steht nichts zu.
Anders verhält es sich mit den Ausgaben, die für die Pflege getätigt werden mussten – zum Beispiel Benzinkosten für die Fahrten zum Arzt. Diese kann die pflegende Person auch nach dem Tod der Eltern noch einfordern. Allerdings ist das nicht ganz einfach: Es braucht Belege dazu. Und selbst wenn man diese hat, ist in einem Streitfall schwierig zu beweisen, dass das Geld für den Pflegedienst ausgegeben wurde. Besser, man regelt die Entschädigung rechtzeitig.
Das sind die Möglichkeiten:
Berücksichtigung im Testament
Entweder vermacht der Vater oder die Mutter dem pflegenden Kind einen gewissen Betrag. Oder er/sie setzt die anderen Geschwister auf den Pflichtteil, das «fleissige» Kind bekommt den Rest.
Das Risiko: Es stellt sich die Frage, ob nach dem Tod der Eltern noch genug Geld da ist für eine Entschädigung.
Betreuungs- und Pflegevertrag
Hier wird das Kind bereits zu Lebzeiten von Mutter oder Vater entschädigt. Der Vertrag wird zum Beispiel zwischen Mutter und Tochter abgeschlossen. Darin ist vereinbart, welche Aufgaben zu erledigen sind, welcher Zeitaufwand dafür notwendig ist und wie das Kind entschädigt werden soll.
Informationen zum Betreuungsvertrag und ein Beispiel dazu finden Sie bei der Pro Senectute <https://www.prosenectute.ch/de/ratgeber/gesundheit/angehoerige-pflegen.html> .
Finanzielle Unterstützung
Ist kein Geld für eine Entschädigung vorhanden, können folgende Möglichkeiten geprüft werden:
* Ist Vater oder Mutter auf Hilfe angewiesen, beantragen Sie Hilflosenentschädigung. Je nach Grad der Hilflosigkeit bezahlt die AHV/IV-Stelle ihres Wohnkantons monatlich einen Betrag zwischen 237 und 948 Franken.
* Reichen AHV oder IV nicht, um die Lebenskosten zu decken, können die Eltern bei der AHV/IV-Stelle Ergänzungsleistungen beziehen. Davon können auch die helfenden Kinder profitieren: Pflegt der Sohn die Mutter und kann deshalb nur Teilzeit oder gar nicht mehr arbeiten, kann er den entgangenen Lohn (bis zu einer gewissen Grenze) über die Ergänzungsleistungen beziehen. Dafür braucht es ein ärztliches Zeugnis. Und die pflegende Person dar nicht selbst in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogen sein.
* Prüfen Sie jeweils auch die Police der Zusatzversicherung ihrer Eltern. Allenfalls gibt es dort einen Zusatz für Haushalthilfe.
Ist nichts Schriftliches vereinbart, ist die Pflege eines Familienangehörigen eine kostenlose, gute Tat. Der pflegenden Person steht nichts zu.
Anders verhält es sich mit den Ausgaben, die für die Pflege getätigt werden mussten – zum Beispiel Benzinkosten für die Fahrten zum Arzt. Diese kann die pflegende Person auch nach dem Tod der Eltern noch einfordern. Allerdings ist das nicht ganz einfach: Es braucht Belege dazu. Und selbst wenn man diese hat, ist in einem Streitfall schwierig zu beweisen, dass das Geld für den Pflegedienst ausgegeben wurde. Besser, man regelt die Entschädigung rechtzeitig.
Das sind die Möglichkeiten:
Berücksichtigung im Testament
Entweder vermacht der Vater oder die Mutter dem pflegenden Kind einen gewissen Betrag. Oder er/sie setzt die anderen Geschwister auf den Pflichtteil, das «fleissige» Kind bekommt den Rest.
Das Risiko: Es stellt sich die Frage, ob nach dem Tod der Eltern noch genug Geld da ist für eine Entschädigung.
Betreuungs- und Pflegevertrag
Hier wird das Kind bereits zu Lebzeiten von Mutter oder Vater entschädigt. Der Vertrag wird zum Beispiel zwischen Mutter und Tochter abgeschlossen. Darin ist vereinbart, welche Aufgaben zu erledigen sind, welcher Zeitaufwand dafür notwendig ist und wie das Kind entschädigt werden soll.
Informationen zum Betreuungsvertrag und ein Beispiel dazu finden Sie bei der Pro Senectute <https://www.prosenectute.ch/de/ratgeber/gesundheit/angehoerige-pflegen.html> .
Finanzielle Unterstützung
Ist kein Geld für eine Entschädigung vorhanden, können folgende Möglichkeiten geprüft werden:
* Ist Vater oder Mutter auf Hilfe angewiesen, beantragen Sie Hilflosenentschädigung. Je nach Grad der Hilflosigkeit bezahlt die AHV/IV-Stelle ihres Wohnkantons monatlich einen Betrag zwischen 237 und 948 Franken.
* Reichen AHV oder IV nicht, um die Lebenskosten zu decken, können die Eltern bei der AHV/IV-Stelle Ergänzungsleistungen beziehen. Davon können auch die helfenden Kinder profitieren: Pflegt der Sohn die Mutter und kann deshalb nur Teilzeit oder gar nicht mehr arbeiten, kann er den entgangenen Lohn (bis zu einer gewissen Grenze) über die Ergänzungsleistungen beziehen. Dafür braucht es ein ärztliches Zeugnis. Und die pflegende Person dar nicht selbst in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogen sein.
* Prüfen Sie jeweils auch die Police der Zusatzversicherung ihrer Eltern. Allenfalls gibt es dort einen Zusatz für Haushalthilfe.