Zum Inhalt springen
Audio
Bild: Keystone
abspielen. Laufzeit 4 Minuten 57 Sekunden.
Inhalt

Etikette oder Kasse: Welcher Preis gilt?

Da meint man, man hätte ein super Schnäppchen entdeckt und wenn man zuschlagen will, heisst es an der Kasse: «Es tut uns leid, auf dem Preisetikett ist ein Schreibfehler, der richtige Preis ist höher.» Geht das?

Download

Das Anschreiben von Preisen ist in der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) geregelt. Dort ist festgelegt, wie Anbieter ihre Ware und Dienstleistungen anschreiben müssen, damit Konsumenten Angebote klar vergleichen können und nicht in die Irre geführt werden.

Sind Preise falsch – zu günstig – angeschrieben, kann die Kundin oder der Kunde je nachdem auf den tieferen Preis bestehen. Es kommt darauf an, wo er oder sie den Preis gelesen hat:

Preisangaben in Katalogen, Preislisten, Prospekten, im Internet:

Diese Preise sind laut Gesetz nicht verbindlich, das heisst, der Kunde kann nicht darauf beharren. Das klingt kundenunfreundlich, hat jedoch seinen Grund: Solche Angebote sind normalerweise an eine grosse Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten gerichtet. Schreibt nun der Händler aus Versehen ein Angebot mit einem viel zu niedrigen Preis aus und viele Kunden springen darauf an und behaften ihn auf den falschen Preis, kann ihn das enorm schädigen.

Jetzt könnte man denken: «Das verleitet doch zu falschen, extra niedrigen Angeboten, um Kunden mit günstigen Preisen zu sich zu locken und nachher mehr zu kassieren.» Nein, das geht nicht. Das wäre ein klassisches Lockvogelangebot, und ein solches verstösst gegen das Gesetzt gegen unlauteren Wettbewerb und ist strafbar.

Preisangaben im Laden, im Schaufenster auf einem Produkteetikett:

Hier sind angegebene Preise verbindlich. Wenn zum Beispiel eine Jeans im Schaufenster mit 56 Franken angeschrieben ist, die Kasse dann aber 65 Franken anzeigt, kann der Kunde auf die tiefere Preisangabe im Schaufenster bestehen.

Allerdings gibt es Ausnahmen: Nämlich dann, wenn offensichtlich ist, dass der Preis nicht stimmen kann. Dann kann sich der Anbieter auf den sogenannten Erklärungsirrtum berufen und muss nicht den falschen, günstigeren Preis akzeptieren.

Dazu zwei Beispiele:


* Eine Verkäuferin in einer noblen Bijouterie bereitet ein Preisschild für ein Diamanten-Collier vor und schreibt statt 14'000 Franken nur 1400 Franken auf das Etikett. Ein Collier für diesen Preis – das kann nicht sein. Daher kann der Kunde auch nicht darauf beharren.
* Im Kühlregal steht bei den Erdbeer-Joghurts ein Preis von 0.00 Franken. Der Laden wird seine Ware kaum verschenken. Daher ist auch hier klar: Die Kundin oder der Kunde bekommt das Joghurt nicht geschenkt.