Eine Zahlungsfrist muss nicht sein
Der Rechnungssteller muss per se keine Zahlungsfrist gewähren. Tut er das doch – zum Beispiel 30 Tage – dann ist das reines entgegenkommen. Per Gesetz gilt bei einer Lieferung nämlich «Zug um Zug», also Ware gegen Geld. Auch die Ärztin könnte das theoretisch verlangen: Behandlung gegen Geld.
Wann beginnt die Zahlungsfrist, wann genau hört sie auf?
Man könnte annehmen, dass die Zahlungsfrist ab Rechnungsdatum startet. Dem ist nicht so. Die Zahlungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn die Rechnung im Briefkasten des Schuldners liegt. Falls also die Zahlungsfrist sehr knapp bemessen ist und allenfalls Streitigkeiten vorprogrammiert sind, notiert man sich am besten das Empfangsdatum auf der Rechnung.
Der Rechnungsbetrag sollte am letzten Tag der Zahlungsfrist auf dem Konto des Rechnungsstellers liegen. Es empfiehlt sich also, die Überweisung 2 – 3 Tage vorher in Auftrag zu geben.
Was heisst «Fällig am »?
Steht auf einer Rechnung «fällig am 30.04.22», heisst das, dass ab dem 30.04.22 die Forderung rechtlich durchsetzbar wird. Allerdings ist das nicht der letzte Tag der Zahlungsfrist. Gewährt der Rechnungssteller zum Beispiel eine Zahlungsfrist von 10 Tagen, so beginnt diese ab dem Fälligkeitsdatum – in diesem Fall also am 30.04.22.
Falsche Annahme: Vor der Betreibung müssen 3 Mahnungen geschickt werden
Im Gesetz gibt es zum Mahnwesen keine Vorschriften. Bei uns hat sich aber das dreistufige Mahnsystem eingebürgert: Drei Mahnungen und die letzte davon eingeschrieben. Eigentlich könnte ein Gläubiger aber bereits einen Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist die Betreibung einleiten.
Mahnspesen sind nur bedingt erlaubt
Ein Gläubiger darf nur Mahnspesen verrechnen, wenn das im Kaufvertrag so abgemacht ist. Steht nichts davon im Kleingedruckten, müssen die Mahnspesen nicht bezahlt werden. Da sollte man sich auf jeden Fall wehren.
Anders ist es mit Verzugszinsen: Laut Gesetz können 5 Prozent Verzugszins verlang werden, wenn der Schuldner zu spät bezahlt. Der Verzugszins wird fällig ab dem Datum der ersten Mahnung.
Übrigens: Auch Inkassobüros dürfen nicht wahllos Gebühren verrechnen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier <https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/post-vom-inkassobuero-das-sind-ihre-rechte> .
Der Rechnungssteller muss per se keine Zahlungsfrist gewähren. Tut er das doch – zum Beispiel 30 Tage – dann ist das reines entgegenkommen. Per Gesetz gilt bei einer Lieferung nämlich «Zug um Zug», also Ware gegen Geld. Auch die Ärztin könnte das theoretisch verlangen: Behandlung gegen Geld.
Wann beginnt die Zahlungsfrist, wann genau hört sie auf?
Man könnte annehmen, dass die Zahlungsfrist ab Rechnungsdatum startet. Dem ist nicht so. Die Zahlungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn die Rechnung im Briefkasten des Schuldners liegt. Falls also die Zahlungsfrist sehr knapp bemessen ist und allenfalls Streitigkeiten vorprogrammiert sind, notiert man sich am besten das Empfangsdatum auf der Rechnung.
Der Rechnungsbetrag sollte am letzten Tag der Zahlungsfrist auf dem Konto des Rechnungsstellers liegen. Es empfiehlt sich also, die Überweisung 2 – 3 Tage vorher in Auftrag zu geben.
Was heisst «Fällig am »?
Steht auf einer Rechnung «fällig am 30.04.22», heisst das, dass ab dem 30.04.22 die Forderung rechtlich durchsetzbar wird. Allerdings ist das nicht der letzte Tag der Zahlungsfrist. Gewährt der Rechnungssteller zum Beispiel eine Zahlungsfrist von 10 Tagen, so beginnt diese ab dem Fälligkeitsdatum – in diesem Fall also am 30.04.22.
Falsche Annahme: Vor der Betreibung müssen 3 Mahnungen geschickt werden
Im Gesetz gibt es zum Mahnwesen keine Vorschriften. Bei uns hat sich aber das dreistufige Mahnsystem eingebürgert: Drei Mahnungen und die letzte davon eingeschrieben. Eigentlich könnte ein Gläubiger aber bereits einen Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist die Betreibung einleiten.
Mahnspesen sind nur bedingt erlaubt
Ein Gläubiger darf nur Mahnspesen verrechnen, wenn das im Kaufvertrag so abgemacht ist. Steht nichts davon im Kleingedruckten, müssen die Mahnspesen nicht bezahlt werden. Da sollte man sich auf jeden Fall wehren.
Anders ist es mit Verzugszinsen: Laut Gesetz können 5 Prozent Verzugszins verlang werden, wenn der Schuldner zu spät bezahlt. Der Verzugszins wird fällig ab dem Datum der ersten Mahnung.
Übrigens: Auch Inkassobüros dürfen nicht wahllos Gebühren verrechnen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier <https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/post-vom-inkassobuero-das-sind-ihre-rechte> .