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Legende: Will ein Erbe ein Testament anfechten, so hat er hierfür nicht unbegrenzt Zeit. Colourbox
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Wednesday, 11:08 Uhr , Radio SRF 1 Testament anfechten - geht das überhaupt?

Es sind Fragen, bei denen sich Familienmitglieder plötzlich zerstreiten und sich bis aufs Blut hassen. Ein Testament sollte möglichst unmissverständlich und konkret formuliert sein.


Sollte eine Verfasserin dabei vergessen, dass auch pflichteilgeschützte Familienmitglieder Anspruch haben, kann es zu Komplikationen und Streitereien kommen. Ein Angehöriger, welcher sich übergangen fühlt, kann das Testament mit einer Herabsetzungsklage anzweifeln. Der Gesetzgeber regelt im 14. Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) die Rechtsgrundlagen der letztwilligen Verfügung. Neben der Verfügungsfreiheit des Erblassers werden hier auch Hemmnisse für ein gültiges Testament im Detail ausgewiesen und somit die Rechtslage der Anfechtung eines Testaments begründet. So gibt der Gesetzgeber mitunter vor, dass ein Erblasser verfügungsfähig sein muss und darüber hinaus geschützte Ansprüche gesetzlicher Erben in seinem Testament beachten muss.
Anfechtungsfrist
Will ein Erbe ein Testament anfechten, so hat er hierfür nicht unbegrenzt Zeit. Obgleich im Schweizer Erbrecht geregelt ist, dass eine Anfechtung grundsätzlich binnen einer Frist von 10 Jahren erfolgen muss, gibt der Gesetzgeber gibt vor, dass binnen Jahresfrist, berechnet ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes, die Einbringung der Klage zu erfolgen hat. Die in der Praxis relevante Anfechtungsfrist für ein Testament beträgt somit 1 Jahr ab Eintritt des Erbfalls oder ab Kenntnis des Todes des Erblassers.
Wer kann ein Testament anfechten?
Grundsätzlich dürfen nur jene Erben ein Testament anfechten, die einen Nutzen aus der Testamentsanfechtung ziehen und deren gesetzliche Erbansprüche durch die letztwillige Verfügung benachteiligt oder verletzt wurden. Zudem darf das Testament erst dann angefochten werden, wenn der Erbfall eingetreten ist. Der Testator muss also tot sein und die Anfechtungsgründe eines Testaments müssen rechtlich haltbar sein.