Das Waffengesetz unterscheidet drei Bereiche:
* Waffen: Dazu gehören bewilligungspflichtige Waffen wie Pistolen und verbotene Waffen wie Wurfsterne, Schlagstöcke, halbautomatische Feuerwaffen, Dolche mit symmetrischer Klinge usw. Sie darf man nicht auf sich tragen, denn sie haben nur einen Nutzen: Andere zu verletzen oder zu bedrohen.
* Gefährliche Gegenstände: Zu dieser Gruppe gehören Baselballschläger, Äxte, Scheren, Schraubenzieher und so weiter. Sie eignen sich zur Bedrohung und Verletzung von Menschen und dürfen daher nur mitgeführt werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der Gegenstand seiner Bestimmung gemäss verwendet wird. Ein Förster darf also eine Axt im Auto mitführen.
* Keine Waffen: sind beispielsweise Armeesackmesser, Samurai-Schwert, Pfefferspray und so weiter. Sie darf man jederzeit und ohne Bewilligung auf sich tragen.
Wo wird es kritisch?
«Kassensturz» und «Espresso» berichten immer wieder einmal über ahnungslose Konsumentinnen und Konsumenten, die wegen eines vermeintlich harmlosen Gegenstandes einen Strafbefehl erhielten. Der Vorwurf: Verstoss gegen das Waffengesetz. Drei Beispiele:
* Waffengesetz: Justiz verfolgt junge Frau wegen einer Handyhülle <https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/themen/konsum/waffengesetz-justiz-verfolgt-junge-frau-wegen-einer-handyhuelle>
* Vorsicht Waffe: Strafbefehl wegen einer Taschenlampe <https://www.srf.ch/news/schweiz/vorsicht-waffe-strafbefehl-wegen-einer-taschenlampe>
* Vorbestraft wegen eines Schlüssel-Anhängers <https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/themen/familie-und-freizeit/vorbestraft-wegen-eines-schluessel-anhaengers>
Welche Strafen drohen?
* Entscheidet der Richter, dass ein Verstoss gegen das Waffengesetz vorliegt, ist mit einer Geldstrafe und einem Eintrag ins Strafregister zu rechnen.
* Aber auch wer belegen kann, dass keine böse Absicht dahinter war, wird unter umständen gebüsst. Und zwar wegen Fahrlässigkeit.
Wie kann man unterscheiden?
Das ist schwierig. Es kommt immer auf die Situation und die gesetzlichen Definitionen an.
Ein Küchenmesser beispielsweise ist keine Waffe, sondern ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Nehme ich dieses Messer in ein Fussballstadion mit, sieht es anders aus. Dann kann die Polizei dies beschlagnahmen.
Ein Pfefferspray gilt nicht als Waffe, da er keine bleibenden und schweren Verletzungen verursacht. Armbrust und ein Pfeilbogen sind weder Waffen noch gefährliche Gegenstände. Denn sie fallen nicht unter das Waffen-, sondern unter das Jagdgesetz.
Hingegen sind Spielzeugpistolen in der Schweiz verboten, es sei denn, sie sind transparent und man erkennt sofort, dass es sich nicht um eine echte Waffe handelt.
Tipps:
* Wer eine eher ungewöhnliche Waffe zu Hause hat (Samurai-Schwert, Dolch, Säbel etc.) kann sich beim kantonalen Waffenbüro erkundigen, was genau gilt. Ob es zum Beispiel eine Bewilligung braucht oder ob die Waffe gar illegal ist. Eine Adressliste finden Sie unten.
* Oder Sie informieren sich in der Broschüre des Bundesamtes für Polizei (siehe unten).
* Waffen: Dazu gehören bewilligungspflichtige Waffen wie Pistolen und verbotene Waffen wie Wurfsterne, Schlagstöcke, halbautomatische Feuerwaffen, Dolche mit symmetrischer Klinge usw. Sie darf man nicht auf sich tragen, denn sie haben nur einen Nutzen: Andere zu verletzen oder zu bedrohen.
* Gefährliche Gegenstände: Zu dieser Gruppe gehören Baselballschläger, Äxte, Scheren, Schraubenzieher und so weiter. Sie eignen sich zur Bedrohung und Verletzung von Menschen und dürfen daher nur mitgeführt werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der Gegenstand seiner Bestimmung gemäss verwendet wird. Ein Förster darf also eine Axt im Auto mitführen.
* Keine Waffen: sind beispielsweise Armeesackmesser, Samurai-Schwert, Pfefferspray und so weiter. Sie darf man jederzeit und ohne Bewilligung auf sich tragen.
Wo wird es kritisch?
«Kassensturz» und «Espresso» berichten immer wieder einmal über ahnungslose Konsumentinnen und Konsumenten, die wegen eines vermeintlich harmlosen Gegenstandes einen Strafbefehl erhielten. Der Vorwurf: Verstoss gegen das Waffengesetz. Drei Beispiele:
* Waffengesetz: Justiz verfolgt junge Frau wegen einer Handyhülle <https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/themen/konsum/waffengesetz-justiz-verfolgt-junge-frau-wegen-einer-handyhuelle>
* Vorsicht Waffe: Strafbefehl wegen einer Taschenlampe <https://www.srf.ch/news/schweiz/vorsicht-waffe-strafbefehl-wegen-einer-taschenlampe>
* Vorbestraft wegen eines Schlüssel-Anhängers <https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/themen/familie-und-freizeit/vorbestraft-wegen-eines-schluessel-anhaengers>
Welche Strafen drohen?
* Entscheidet der Richter, dass ein Verstoss gegen das Waffengesetz vorliegt, ist mit einer Geldstrafe und einem Eintrag ins Strafregister zu rechnen.
* Aber auch wer belegen kann, dass keine böse Absicht dahinter war, wird unter umständen gebüsst. Und zwar wegen Fahrlässigkeit.
Wie kann man unterscheiden?
Das ist schwierig. Es kommt immer auf die Situation und die gesetzlichen Definitionen an.
Ein Küchenmesser beispielsweise ist keine Waffe, sondern ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Nehme ich dieses Messer in ein Fussballstadion mit, sieht es anders aus. Dann kann die Polizei dies beschlagnahmen.
Ein Pfefferspray gilt nicht als Waffe, da er keine bleibenden und schweren Verletzungen verursacht. Armbrust und ein Pfeilbogen sind weder Waffen noch gefährliche Gegenstände. Denn sie fallen nicht unter das Waffen-, sondern unter das Jagdgesetz.
Hingegen sind Spielzeugpistolen in der Schweiz verboten, es sei denn, sie sind transparent und man erkennt sofort, dass es sich nicht um eine echte Waffe handelt.
Tipps:
* Wer eine eher ungewöhnliche Waffe zu Hause hat (Samurai-Schwert, Dolch, Säbel etc.) kann sich beim kantonalen Waffenbüro erkundigen, was genau gilt. Ob es zum Beispiel eine Bewilligung braucht oder ob die Waffe gar illegal ist. Eine Adressliste finden Sie unten.
* Oder Sie informieren sich in der Broschüre des Bundesamtes für Polizei (siehe unten).