- In Den Haag ist das Urteil gegen eine Pflegeärztin verkündet worden, die einer 74-jährigen dementen Patientin geholfen hatte zu sterben.
- Die Ärztin habe sorgfältig nach den gesetzlichen Regeln gehandelt, urteilte das Gericht und sprach sie vom Vorwurf der illegalen Sterbehilfe frei.
- Es war der erste Strafprozess zur aktiven Sterbehilfe seit der Legalisierung in den Niederlanden 2002.
Im April 2016 hatte die Ärztin einer Patientin mit schwerer Demenz ohne deren Wissen zunächst ein Schlafmittel in den Kaffee gegeben. Als die Ärztin dann die tödliche Injektion vornehmen wollte, wurde die demente Frau plötzlich wach und wehrte sich gegen die Spritze. Die Ärztin hatte die Abwehrhaltung jedoch ignoriert – kurze Zeit später war die Alzheimerpatientin tot.
Vorwurf der vorsätzlichen Tötung
Nachdem die Frau die Diagnose Alzheimer erhalten hatte, hat sie schriftlich verfügt, dass sie Sterbehilfe wünsche, sobald sie in ein Pflegeheim müsse. Die Familie hatte den Todeswunsch der Frau unterstützt. Die angeklagte Ärztin hatte denn auch nach Absprache mit der Familie entschieden, die Sterbehilfe durchzuführen, als die Frau sieben Wochen im Pflegeheim war. Wie gesetzlich vorgeschrieben, war ein weiterer Mediziner beteiligt. Auch dieser hatte die Bedingungen für die legale Sterbehilfe erfüllt.
Die Staatsanwaltschaft hatte einen Schuldspruch gefordert, allerdings ohne weitere Strafe. Die Ärztin hätte zunächst ein Gespräch mit der Patientin führen müssen, argumentierte die Staatsanwaltschaft. Das aber liess das Gericht nicht gelten. Das Urteil wird als wichtiges Signal gewertet für die Fälle, dass Patienten ihren Sterbewunsch nicht mehr äussern können.
Niederlande Pionier bei der Sterbehilfe
Die Niederlande hatte 2002 als erstes Land der Welt die aktive Sterbehilfe unter strengen Bedingungen ermöglicht. Seither haben rund 60'000 Personen Sterbehilfe beansprucht. Mittlerweile wird bei knapp fünf Prozent der Sterbefälle in den Niederlanden Sterbehilfe angewandt.
Voraussetzung ist, dass ein Patient unerträglich und aussichtslos leidet. Er muss selbst ausdrücklich um Sterbehilfe gebeten haben und ein zweiter Arzt muss konsultiert werden.