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Aargauer Versicherungsgericht Viertelmillion weg: Keine AHV-Ergänzungsleistungen für Rentnerin

  • Eine Aargauer Rentnerin ist auf einen Internet-Betrüger hereingefallen.
  • Sie hat ihm 250'000 Franken auf Konten im Ausland zukommen lassen.
  • Als Opfer dieses «Romance Scams» steht sie nun ohne nennenswertes Vermögen da.
  • Trotzdem erhält sie keine Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV.

Der Grund für das Nein: Die Rentnerin habe ihr Geld verschenkt und freiwillig auf ihr Vermögen verzichtet, sagt das Aargauer Verwaltungsgericht in diesem Fall.

Die heute 70-jährige Frau hatte einer Internetbekanntschaft mehrmals Geld zukommen lassen, total eben 250'000 Franken.

Ältere Frau mit grauem Haar hält Hand vor Gesicht.
Legende: Vorsicht vor Romance Scam: Bei dieser Betrugsart werden gefälschte Profile auf Social Media und Internet-Partnerbörsen erstellt, um anderen Personen Verliebtheit vorzuspielen und finanzielle Zuwendung zu erschleichen. Keystone/CHRISTOF SCHUERPF

Die Frau bezieht eine AHV-Rente und wollte zusätzlich Ergänzungsleistungen. Bereits die Sozial­versicherungs­anstalt des Kantons hatte den Antrag auf Ergänzungsleistungen abgelehnt, zweimal in Folge.

Vermögen verschenkt, selber schuld

Werden Vermögenswerte hergegeben, ohne dass dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht oder eine gleichwertige Gegenleistung vereinbart wird, so seien diese «dem Vermögen zuzurechnen, als wäre nie darauf verzichtet worden».

Das bleibt so, auch wenn die Frau sagt, dass sie betrogen worden sei. Auch «unfreiwillige Vermögensverluste sind als Verzichtsvermögen anzurechnen, wenn diese Folge eines grob fahrlässigen Verhaltens sind», heisst es im Urteil. Die Frau habe fahrlässig gehandelt. Es habe Verdachtsmomente gegeben.

So lautete keines der Konten, auf die die Frau Geld einzahlte, auf den angeblichen Namen ihrer Internetbekanntschaft. Zudem warnte sie eine Bankmitarbeiterin bei der ersten Überweisung und befragte sie eine Stunde lang. Andere Banken weigerten sich gar, die Auslandszahlungen vorzunehmen.

Was gilt für Geldanlagen oder Darlehen?

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Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht, heisst es im Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichts. Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird.

Auch ein Darlehen sei für sich allein keine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem anderen Fall entschieden.

«Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird», hält das Gericht fest.

Das Geld jedenfalls ist weg, die Beschwerde der Rentnerin ist vom kantonalen Versicherungsgericht abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sie könnte den Entscheid noch vors Bundesgericht weiterziehen.

Regionaljournal Aargau Solothurn, 11.2.2025, 12:03 Uhr ; 

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