Der Bundesrat hat neue einschneidende Massnahmen gegen das Coronavirus beschlossen. Die Regelungen gelten ab Mitternacht und sind unbefristet:
Discos und Tanzlokale werden geschlossen
Sperrstunde ab 23 Uhr in Bars und Restaurants: Hier dürfen höchstens vier Personen an einem Tisch sitzen, ausgenommen sind Familien mit Kindern.
Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen: Das betrifft alle sportlichen, kulturellen und anderen Veranstaltungen, ausgenommen sind Parlaments- und Gemeindeversammlungen. Weiterhin möglich sind auch politische Demonstrationen sowie Unterschriftensammlungen für Referenden und Initiativen – wie bisher mit den nötigen Schutzvorkehrungen.
Maskenpflicht wird ausgedehnt: Neu muss auch in den Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben eine Maske getragen werden, wie zum Beispiel Läden, Veranstaltungsorte, Restaurants und Bars oder Wochen- und Weihnachtsmärkte. Eine Maskenpflicht gilt auch in belebten Fussgängerbereichen und überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann. Auch in Schulen ab der Sekundarstufe II gilt neu eine Maskenpflicht. Ebenso gilt eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz, es sei denn der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen kann eingehalten werden (z.B. Einzelbüros).
Limite bei privaten Veranstaltungen: Weil sich viele Ansteckungen im privaten Rahmen ereignen, wird die Anzahl Personen für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis im privaten Raum auf 10 eingeschränkt.
Keine sportlichen und kulturellen Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen: Von einer Maske kann abgesehen werden, wenn grosszügige Raumverhältnisse vorherrschen, etwa in Tennishallen oder grossen Sälen. Im Freien muss nur der Abstand eingehalten werden. Kontaktsport ist verboten. Von den Regeln ausgenommen sind Kinder unter 16 Jahren.
Verbot von Präsenzunterricht an Hochschulen: Hochschulen müssen ab Montag, 2. November, auf Fernunterricht umstellen. Präsenzunterricht bleibt in den obligatorischen Schulen und den Schulen der Sekundarstufe II (Gymnasien und Berufsbildung) erlaubt.
Bundesrat beschliesst Einführung von Schnelltests: Um eine Covid-19 Infektion festzustellen, können zusätzlich zu den bereits angewendeten Tests (PCR-Tests) ab dem 2. November 2020 auch Antigen-Schnelltests eingesetzt werden. Dies ermöglicht eine breitere und schnellere Testung der Bevölkerung. Es können mehr positive Fälle in der Bevölkerung rasch nachgewiesen und isoliert werden.
Bundesrat definiert neuen Schwellenwert für die Reisequarantäne: Da die Inzidenz der Schweiz verglichen mit dem europäischen Umfeld inzwischen überdurchschnittlich hoch ist, wird der Schwellenwert angehoben. Mit der Verordnungsanpassung kommen nur noch Staaten und Gebiete auf die Quarantäneliste, deren Inzidenz um mehr als 60 höher ist als die Inzidenz der Schweiz. Die Änderung tritt am 29. Oktober in Kraft.
Arbeitslosenversicherung: Neu können auch Arbeitnehmende auf Abruf ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen. Mit der Änderung der Covid-19-Verordnung wird Mitarbeitenden auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gewährt. Die Änderung tritt rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft.
Kurzarbeit: Der Bundesrat hat zudem die Bezugsdauer bei der Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate verlängert.
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