BVG-Reform / Reform berufliche Vorsorge
Mit der BVG-Reform soll die berufliche Vorsorge für die Zukunft gerüstet werden. Bei der beruflichen Vorsorge handelt es sich um die zweite Säule, die neben der AHV (erste Säule) und der individuellen Vorsorge 3a (dritte Säule) einen guten Lebensstandard im Ruhestand verschaffen soll. Die Reform der beruflichen Vorsorge ist notwendig geworden, weil die Lebenserwartung der Versicherten steigt und die Rendite an den Kapitalmärkten stärker schwankt.
Obligatorischer Bereich
Der obligatorische Bereich betrifft jene Versicherten, die die Minimalleistungen der beruflichen Vorsorge erhalten. Gemäss der heutigen Gesetzgebung sind Löhne ab 22'050 Franken versichert. Das BVG-Obligatorium betrifft Jahreslöhne bis 88‘200 Franken.
Überobligatorischer Bereich
Im Überobligatorium sind jene Löhne versichert, die höher als 88‘200 Franken im Jahr sind. In diesem überobligatorischen Teil befindet sich die überwiegende Mehrheit aller Versicherten.
Umwandlungssatz
Eigentlich geht es um den Mindestumwandlungssatz, der mit der BVG-Reform verändert werden soll. Dieser bestimmt, welcher Teil des angesparten Alterskapitals im obligatorischen Bereich pro Jahr als Rente ausbezahlt wird. Derzeit liegt der Mindestumwandlungssatz bei 6.8 Prozent. Das bedeutet, dass bei einem Altersguthaben von 100‘000 Franken eine Jahresrente von 6800 Franken ausbezahlt wird. Mit der BVG-Reform soll der Mindestumwandlungssatz auf 6 Prozent gesenkt werden.
Koordinationsabzug
Mit dem Koordinationsabzug wird vermieden, dass Teile des Lohnes doppelt versichert werden. Leistungen, die bereits über die AHV (erste Säule) abgedeckt sind, sollen nicht auch noch durch die Pensionskasse (zweite Säule) versichert werden. Bisher beträgt der Koordinationsabzug 25‘725 Franken. Diese Summe wird dem Lohn abgezogen. Wer also 40‘000 Franken verdient, dem werden 14‘275 Franken dieses Lohnes versichert.
Mit der BVG-Reform wird der Koordinationsabzug umgestaltet und soll neu 20 Prozent des Lohnes betragen. Bei einem Lohn von 40‘000 Franken würde der Koordinationsabzug noch 8000 Franken betragen, neu wären 32‘000 Franken des Lohnes versichert. Schon heute unterscheiden sich die einzelnen Pensionskassen bei der Ausgestaltung des Koordinationsabzuges. Viele haben den Abzug bereits dem Arbeitspensum angepasst.
Eintrittsschwelle
Bisher verfügen Angestellte über eine Pensionskasse, wenn sie mehr als 22‘050 Franken bei einem Arbeitgeber verdienen. Und das gilt pro Arbeitsstelle. Wer mehrere kleinere Pensen bei verschiedenen Arbeitgebern hat, ist oft nicht in der zweiten Säule versichert. Die Eintrittsschwelle in eine Pensionskasse soll mit der Reform von 22‘050 Franken auf 19‘845 Franken gesenkt werden.