Eine junge Frau verliert wegen der aktuellen wirtschaftlichen Lage ihre Stelle bei einem Reisebüro. Glücklicherweise findet sie schnell einen neuen Job in der Administration im Gesundheitswesen, wo sie sofort anfangen könnte. Doch so mir nichts dir nichts möchte der alte Arbeitgeber die Mitarbeiterin nicht gehen lassen.
Eine schwierige Situation: «Ich fühle mich zwischen Stuhl und Bank», sagt sie zum SRF-Konsumentenmagazin «Espresso». Und sie würde gerne wissen, ob sie irgendwie früher aus dem Arbeitsverhältnis aussteigen kann. Roger Rudolph, Professor für Arbeits- und Privatrecht an der Universität Zürich, gibt Antwort.
«Espresso»: Herr Rudolph, welche Möglichkeiten haben gekündigte Angestellte, die während der Kündigungsfrist eine neue Stelle antreten wollen?
Roger Rudolph: Ein Arbeitsverhältnis endet so wie es abgemacht wurde. Man kann einen Arbeitgeber nicht zwingen, dieses vorzeitig aufzulösen. Glücklicherweise erledigen sich solche Streitigkeiten meist schnell: Der alte Arbeitgeber hat in der Regel ein Interesse, dass gekündigte Arbeitnehmende schnell ausscheiden. So muss ihnen der Lohn nicht mehr bezahlt werden.
Viele Angestellte befinden sich derzeit aber in Kurzarbeit wegen Corona. Das heisst: Der Lohn der Arbeitnehmer wird sowieso vom Staat bezahlt und nicht vom Arbeitgeber.
Das stimmt, aber Kurzarbeitsentschädigung setzt voraus, dass eine Stelle nicht gekündigt ist. Bei einer Kündigung besteht kein Anspruch mehr auf diese Entschädigung. Angestellte erhalten dann wieder den vollen Lohn, bezahlt vom Arbeitgeber. Übrigens setzt sich immer mehr die Rechtsauffassung durch, dass den Angestellten in solchen Fällen sogar rückwirkend der volle Lohn ausbezahlt werden muss. Denn Kurzarbeit setzt die Zustimmung der Mitarbeitenden voraus. Diese willigen in aller Regel in den tieferen Kurzarbeitslohn ein, in der Erwartung, dass die Stelle erhalten bleibt. Wenn das wegfällt, sollten sie meiner Auffassung nach rückwirkend den vollen Lohn erhalten.
Man kann einen Arbeitgeber nicht zwingen, dieses vorzeitig aufzulösen.
Zurück zur Angestellten, die ihren Job im Reisebüro verloren hat und nun per sofort am neuen Ort anfangen könnte. Was riskiert sie, wenn sie am alten Ort einfach nicht mehr auftaucht?
Das wäre dann ein sogenannt ungerechtfertigtes Verlassen der Arbeitsstelle. In einem solchen Fall wird man gegenüber dem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Das Gesetz sieht hier eine Pauschale von einem Viertel Monatslohn vor. Wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass der Schaden höher ist, zum Beispiel weil ein grosser Kunde verloren ging, kann die Summe auch höher sein. Das zu beweisen, ist aber meist schwierig, weshalb es meist bei diesem Viertel bleibt.
Was raten Sie Angestellten, die in diese Situation geraten?
Suchen Sie unbedingt das Gespräch mit dem Arbeitgeber. Die Praxis zeigt, dass die meisten Arbeitgeber bereit sind, einen früher gehen zu lassen – wenn nicht per sofort, dann doch zumindest früher als im Arbeitsvertrag vorgesehen.
Das Interview führte Stefan Wüthrich.