- Das Bundesgericht hat in einer öffentlichen Beratung den Freispruch von Pierre Beck wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bestätigt.
- 2017 verhalf der Vizepräsident von Exit Westschweiz einer gesunden 86-Jährigen zum Suizid.
Die erste strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat mit vier zu einer Stimme die Beschwerde der Genfer Staatsanwaltschaft abgewiesen. Diese zog den Entscheid des Genfer Kantonsgerichts vom Februar 2023 an das höchste Schweizer Gericht weiter.
Die Genfer Justiz befasste sich zum zweiten Mal mit diesem Fall, nachdem das Bundesgericht die Verurteilung von Beck wegen Verstosses gegen das Heilmittelgesetz im Dezember 2021 aufgehoben hatte.
Vor Bundesgericht ging es lediglich noch um die Frage, ob Beck unter dem Blickwinkel des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt werden müsste. Die Mehrheit der Richter und Richterinnen verneinte dies. Sie hielten unter anderem fest, dass Pentobarbital zwar unter das Betäubungsmittelgesetz falle, jedoch nicht die Frage der Abgabe davon in diesem Fall.
Der Zweck des Betäubungsmittelgesetzes sei die Gesundheit und Sicherheit der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Mitteln. Das Gesetz ziele zudem darauf ab, die Abgabe von Betäubungsmitteln zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken zu regeln.
Die ärztliche Abgabe von Pentobarbital an eine gesunde Person ist gemäss den Ausführungen des Referenten nicht medizinisch indiziert und hat keinem therapeutischen Nutzen. Vielmehr stellten sich dabei ausschliesslich ethische und moralische Fragen.
Die Frage der Rechtmässigkeit einer Abgabe des Mittels an eine gesunde Person lässt sich laut Bundesgericht somit nicht auf Basis des medizinischen oder pharmakologischen Wissensstandes beantworten.
Die Abteilungs-Präsidentin führte zudem aus, dass bei der Schaffung des Betäubungsmittelgesetzes nie davon die Rede gewesen sei, damit auch den assistierten Suizid zu regeln.
Die Akademie der Wissenschaften Schweiz bezieht sich in ihren an die Ärzteschaft gerichteten Richtlinien zur Sterbehilfe nur auf kranke Menschen, wie die Richter festhielten. Diese Richtlinien stellten jedoch keine gesetzliche Grundlage dar. Sie seien vielmehr ethischer Natur.
Unumstritten war vorliegenden von Anfang an, dass der Arzt nicht aufgrund des Strafgesetzbuches verfolgt werden kann. Artikel 115 sieht lediglich dann eine Bestrafung vor, wenn jemand eine andere Person aus selbstsüchtigen Gründen zum Suizid drängt. Dies ist in diesem Fall in keiner Art und Weise gegeben.
Zusammen mit Ehemann sterben
Im Jahr 2017 hatte der Arzt einer 86-jährigen Frau, die bei guter Gesundheit war, aber zusammen mit ihrem schwerkranken Ehemann sterben wollte, Pentobarbital verschrieben. Pentobarbital wird in der Anästhesie und als Schlafmittel eingesetzt, und führt bei Verabreichung einer ausreichend hohen Menge zum Tod.
Die Frau hatte bereits vor der Konsultation des Arztes im Hinblick auf ihren Suizid eine Verfügung bei einem Notar hinterlegt. Darin hielt sie fest, dass sie die Perspektive, länger zu leben als ihr Ehemann, psychisch nicht ertrage. Sie wolle deshalb aus dem Leben scheiden.