- Der Bundesrat will sich weiter dafür einsetzen, dass die EU-Kommission die auf Ende 2018 befristete Börsenäquivalenz unbefristet verlängert.
- Als «Plan B» hat der Bundesrat an seiner Sitzung Massnahmen zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur verabschiedet.
- Dafür wendet der Bundesrat Notrecht an.
- Die am Freitag erlassene Verordnung habe in der Praxis nur eine Wirkung, wenn dies erforderlich werde.
Was bisher geschah
Bereits im letzten Juni stellte Finanzminister Ueli Maurer «Eventualmassnahmen» zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur vor, falls die EU-Kommission die zurzeit auf Ende Jahr befristete Börsenäquivalenz nicht wieder unbefristet anerkennt. Dieser «Plan B» sieht eine Schweizer Anerkennungspflicht für ausländische Händler per Verordnung vor. Handelsplätzen in Europa würde diese Anerkennung verweigert, solange sie aufgrund europäischer Finanzmarktrichtlinien die Schweizer Börse diskriminieren.
Kurz erklärt: Börsenäquivalenz
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Anerkennung der Gesetze: Weil die Schweiz nicht zur EU gehört, muss die EU die Schweizer Börsengesetze als gleichwertig anerkennen (Äquivalenz). Die EU-Kommission hat die Schweizer Börsenregeln im Dezember 2017 für nur ein Jahr anerkannt, weil das Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der EU nicht vorankam.
Freier Handel: Die Börsenäquivalenz ermöglicht, dass alle Handelsteilnehmer sowohl in der Schweiz als auch in der EU alle Aktien handeln können. Aktien von Schweizer Unternehmen können auch an Handelsplätzen der EU frei gehandelt werden und umgekehrt.
Wegfall der Äquivalenz: Wenn die Börsenäquivalenz wegfällt, würden alle Aktienhändler und Investoren aus dem EU-Raum vom Schweizer Handelsplatz abgeschnitten. Investoren, die beispielsweise in Paris oder Frankfurt sitzen, könnten somit keine Aktien mehr an der Schweizer Börse kaufen.
Warum Äquivalenz wichtig ist: Der Händler aus der EU hat ein Interesse daran, an einem Schweizer Handelsplatz zu handeln, weil er auf den meisten hier erhältlichen Titeln die attraktivsten Bedingungen findet. Die Differenzen zwischen Kaufs- und Verkaufskurs sind klein, die Liquidität ist hoch. Es geht also nicht darum, dass Schweizer Aktienhändler von ausländischen Börsen ausgeschlossen werden können, sondern eben um Händler aus dem EU-Raum, die bei uns Aktien kaufen wollen.
Was das für Unternehmen bedeutet: Für Schweizer Unternehmen wäre es ebenfalls ein Nachteil, wenn ihre Aktien nicht mehr hier im Heimatland gehandelt werden könnten. Denn die Firmen haben ein Interesse daran, dass ihre Aktien zu attraktiven Bedingungen gekauft und verkauft werden können. Die Schweizer Börse wiederum würde einen Teil ihres Handelsgeschäftes mit Aktien verlieren, wenn die EU unsere Börsengesetze nicht als gleichwertig anerkennen würde.
Was der Bundesrat nun beschlossen hat
Die Landesregierung ist weiterhin der Auffassung, dass die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die unbeschränkte Anerkennung erfülle. Das Ziel und die beste Lösung für alle Marktakteure bleibe weiterhin die rasche und unbefristete Verlängerung der Börsenäquivalenz, so der Bundesrat in seiner Mitteilung.
Die «Verordnung über die Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz» stützt sich direkt auf die Verfassung. Diese Möglichkeit hat der Bundesrat in ausserordentlichen Lagen. Frühere Beispiele sind die UBS-Affäre, das Swissair-Grounding oder der Fall Tinner.
Die in Kraft gesetzte Verordnung gilt für drei Jahre. Für ausländische Handelsplätze gelte ab diesem Datum eine Anerkennungspflicht, wenn sie Aktien von Schweizer Unternehmen zum Handel zulassen oder den Handel mit solchen Aktien ermöglichen.
Schutz der Schweizer Börse
Ziel der Anerkennungspflicht ist es vielmehr, den Aktienhandel in der Schweiz in Gang zu halten. Ein grosser Teil davon wird nämlich von Händlern aus der EU getätigt.
Der Bundesrat betont, dass es sich nicht um eine Vergeltungsmassnahme handelt. Dafür hätte die Schweiz auch zu wenig Gewicht: Schweizer Aktien machen rund 3 Prozent des Handelsvolumens in der EU aus, 2,5 Prozent davon entfallen allein auf Grossbritannien.
Kurz erklärt: Die Verordnung
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Warum jetzt? Die Marktteilnehmer sollen Klarheit und minimale Vorlaufszeit erhalten, sollte die Verlängerung der Börsenäquivalenz nicht verlängert werden.
Was enthält sie? Ab dem 1. Januar 2019 gilt für ausländische Handelsplätze eine Anerkennungspflicht, wenn sie Schweizer Aktien handeln. Der Handel mit Schweizer Beteiligungspapieren im Ausland ist nur dann zulässig, wenn das ausländische Finanzmarktrecht «keine einschränkenden» Bestimmungen enthält, die den Handel an der Schweizer Börse beeinträchtigten. Das wäre explizit der Fall, wenn die Börsenäquivalenz nicht verlängert würde.
Was bedeutet die Schutzmassnahme? EU-Handelsteilnehmer können in der Schweiz weiterhin Schweizer Aktien handeln, aber keine Aktien, die in der EU auch gehandelt werden. Schweizer Aktien unterliegen in der EU – wegen der Schutzmassnahme der Schweiz – keiner Handelspflicht mehr. Wenn Schweizer Aktien nicht «systematisch und regelmässig» an EU-Handelsplätzen gehandelt werden, benötigt die Schweizer Börse gemäss der EU-Finanzmarktverordnung (MiFIR) keine Gleichwertigkeitsanerkennung. Damit könnten europäische Händler dann in der Schweiz handeln, ohne das EU-Recht zu verletzen.
Welche Wirkung bei Verlängerung? Die Verordnung ist so ausgestaltet, dass sie bei einer Verlängerung der Börsenäquivalenz in der Praxis keine Wirkung hat.
Ziel bleibt unbefristete Verlängerung der Börsenäquivalenz
Der Bundesrat hält in seiner Mitteilung fest, dass diese Massnahme nur dazu diene, die Funktionsweise der Schweizer Börseninfrastruktur zu gewährleisten. Sie entfalte in der Praxis keine Wirkung, falls die EU-Kommission die Börsenäquivalenz vor Ende 2018 verlängere.
Die Schweizer Börse Six hat sich bereits im Vorfeld positiv zur neuen Anerkennungspflicht geäussert. Sondierungsgespräche der zuständigen Bundesbehörden haben ergeben, dass auch die betroffenen Schweizer Unternehmen lieber einen Plan B haben als gar keinen Plan.
Für den Wirtschaftsdachverband Economiesuisse ist der Notfallplan die «einzige Alternative», sollte die EU-Kommission «entgegen der beidseitigen Wirtschaftsinteressen keine Verlängerung vornehmen». Die EU-Kommission erklärte, man werde die Situation prüfen.
Einschätzung von SRF-Wirtschaftsredaktorin Stefanie Pauli
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Verbietet die Europäische Union ihren Wertschriftenhändlern tatsächlich an der Schweizer Börse Wertpapiere zu kaufen oder zu verkaufen, dann verliert diese ein Grossteil ihres Handelsgeschäfts.Im Jahr 2017 erzielte die Schweizer Börse einen Handelsumsatz von 1'346 Milliarden Franken. Mehr als die Hälfte davon tätigen Händler aus der EU.
Der Bundesrat versucht mit den Schutzmassnahmen den drohenden Schaden einzudämmen. Wenn europäische Händler, wie zum Beispiel die Deutsche Bank, künftig Schweizer Aktien nur noch an der Schweizer Börse handeln können, dann bleiben der Schweizer Börse genug Geschäfte. Damit verhindert der Bundesrat, dass die Schweizer Börse international nicht in die Bedeutungslosigkeit abrutscht.
Noch hat die EU aber keinen Entscheid gefällt. Sollte die Europäische Union die Schweizer Börse nicht abstrafen, dann wären die Schweizer Schutzmassnahmen zwar in Kraft, aber sie hätten faktisch keine Wirkung.
Denn dann könnte die Schweiz den europäischen Börsen ganz einfach eine offizielle Anerkennung für den Handel mit Schweizer Aktien erteilen. Damit könnten Banken, Börsen und Investoren Aktien weiterhin sowohl in der Schweiz, als auch in Europa handeln.