- Das Bundesgericht hat entschieden: Ältere Arbeitslose können auch dann Überbrückungsleistungen erhalten, wenn sie in den Jahren zuvor ihr Vermögen übermässig verbraucht haben.
- Konkret ging es um eine Person aus dem Kanton Tessin. Die Kantonale Ausgleichskasse hatte dieser die Überbrückungsleistung verwehrt.
- Das Bundesgericht sagt nun – bei Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose dürfe der Vermögensverbrauch nicht rückwirkend angerechnet werden, sondern nur ab dem Zeitpunkt, an dem man Anspruch auf Leistungen habe.
Im behandelten Fall reichte ein im Tessin wohnhafter Mann im September 2022 einen Antrag auf Übergangsleistungen für ältere Arbeitslose ein.
Die kantonale Ausgleichskasse lehnte das Gesuch ab, da er in den vorangegangenen 18 Monaten mehr als 120'000 Franken seines ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens ausgegeben hatte.
Nach Abzug des Bedarfs des Arbeitslosen kam dies gemäss der Kasse einem freiwilligen Verzicht durch übermässigen Vermögensverzehr in der Höhe von 71'000 Franken gleich. Das Vermögen des Antragstellers überstieg somit die Grenze von 50'000 Franken, die für Übergangsleistungen festgelegt ist.
Das Kantonsgericht Tessin hiess die Beschwerde des Mannes gut. Gemäss dem Gesetz über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) kann ein übermässiger Vermögensverzehr nur vorliegen, wenn er nach der Entstehung des Leistungsanspruchs erfolgt. Dies war nicht der Fall, wie das Bundesgericht in einem neu publizierten Urteil bestätigt hat.
Nicht gleich Ergänzungsleistung
Die Ausgleichskasse argumentierte vor dem Bundesgericht, das Urteil der Vorinstanz führe zu einem Koordinationsproblem zwischen Übergangs- und Ergänzungsleistungen.
Das Bundesgericht hält fest, es sei zwar der Wille des Gesetzgebers, die beiden Systeme möglichst anzugleichen. Aus diesem Grund gelten grundsätzlich gleiche Bestimmungen für die Ergänzungsleistungen und Übergangsleistungen. Eine Ausnahme müsse jedoch beim freiwilligen Vermögensverzicht gemacht werden. Gemäss ÜLG sei nur die Zeit ab Entstehung des Leistungsanspruchs ausschlaggebend, weshalb die Bestimmungen bei Übergangsleistungen nicht rückwirkend gelten wie bei den Ergänzungsleistungen.