- Das Verbandsbeschwerderecht von Umweltorganisationen ist gegen eine Zustimmung des Bundes zu Wolfsabschüssen nicht wirksam.
- Laut Bundesverwaltungsgericht können die Organisationen erst die Abschuss-Verfügungen der jeweiligen Kantone anfechten.
- Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Wenn ein Kanton präventiv Wölfe abschiessen will, braucht er dazu eine Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt. Gegen eine solche Zustimmung können nach dem Entscheid Umwelt- und Naturschutzverbände keine Beschwerde einreichen.
Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts lautet: Das Bundesamt für Umwelt könne Bestandsregulierungen weder anordnen noch aufheben. Dafür seien die Kantone zuständig. Eine allfällige Verbandsbeschwerde gegen Wolfsabschüsse müsse sich daher gegen kantonale Verfügungen richten.
Wären solche Beschwerden auch gegen Entscheide des Bundesamts möglich, würden Doppelspurigkeiten und Rechtsunsicherheiten entstehen, so das Bundesverwaltungsgericht. Dessen Urteile können ans Bundesgricht weitergezogen werden.