- Das Verbandsbeschwerderecht von Umweltorganisationen ist gegen eine Zustimmung des Bundes zu Wolfsabschüssen nicht wirksam.
- Laut Bundesverwaltungsgericht können die Organisationen erst die Abschuss-Verfügungen der jeweiligen Kantone anfechten.
- Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Wenn ein Kanton präventiv Wölfe abschiessen will, braucht er dazu eine Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt. Gegen eine solche Zustimmung können nach dem Entscheid Umwelt- und Naturschutzverbände keine Beschwerde einreichen.
Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts lautet: Das Bundesamt für Umwelt könne Bestandsregulierungen weder anordnen noch aufheben. Dafür seien die Kantone zuständig. Eine allfällige Verbandsbeschwerde gegen Wolfsabschüsse müsse sich daher gegen kantonale Verfügungen richten.
![Nahaufnahme eines Wolfes in Seitenansicht.](https://www.srf.ch/static/cms/images/960w/92f800.jpg)
Wären solche Beschwerden auch gegen Entscheide des Bundesamts möglich, würden Doppelspurigkeiten und Rechtsunsicherheiten entstehen, so das Bundesverwaltungsgericht. Dessen Urteile können ans Bundesgricht weitergezogen werden.