Schwangerschaftsabbrüche sind in der Schweiz legal, wenn sie in den ersten zwölf Wochen stattfinden. Treibt eine Frau später ab, wird sie mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft – ausser sie befand sich in einer Notlage.
Nun hat ein Mann aus dem Kanton Freiburg seine Ex-Freundin wegen einer Spätabtreibung angezeigt. Doch Ärzte bestätigten, dass sich die Frau in einer psychischen Notlage befunden habe. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren deshalb ein.
Kindsvater ist nicht klageberechtigt
Dagegen wehrte sich der Vater des Ungeborenen bis vor Bundesgericht. Er war der Meinung, als Kindsvater des abgetriebenen Fötus sei er ein Opfer im Sinne des Gesetzes.
Doch das höchste Schweizer Gericht sieht das anders: In einem Leitentscheid hält es fest, das Verbot von Spätabtreibungen schütze das ungeborene Leben, nicht den Vater. Und weil der Fötus vor der Geburt noch keine Rechtspersönlichkeit besitze, könne der Vater auch nicht als Opfer-Angehöriger gelten. Der Vater könne deshalb keine Beschwerde führen, so das Gericht.
Es ist allein Sache der Mutter, über einen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden.
«Die Stellung des Kindsvaters ist ausserordentlich schwach», sagt Rechtsprofessor Bijan Fateh-Moghadam von der Universität Basel. «Es ist allein Sache der Mutter, über einen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden.»
Und auch bei Spätabtreibungen sei eine Beteiligung des Vaters nicht erforderlich. Der Rechtswissenschaftler findet es richtig, dass das Recht Mütter davor schützt, vom Partner unter Druck gesetzt zu werden.
Amnesty fordert völlige Straffreiheit
Das sieht Amnesty International Schweiz gleich. «Keine Drittperson soll das Recht haben, sich gegen den Entscheid einer schwangeren Person zu wehren», sagt die Frauenrechtsverantwortliche Cyrielle Huguenot. Es handle sich hier allein um den Entscheid der Schwangeren.
Amnesty fordert sogar die vollständige Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen. Frauen sollten also auch für Spätabtreibungen nicht bestraft werden.
Das allerdings ist eine Frage, die politisch entschieden werden muss. Währenddessen hat das Bundesgericht mit seinem Leiturteil nur geklärt, dass der Erzeuger nichts dagegen tun kann, wenn die Behörden eine Abtreibung als legal einstufen.
Die einzige Möglichkeit eines Mitspracherechts der Väter wäre zwangsläufig damit verbunden, dass Männer über die körperliche Integrität der Frau entscheiden.
Und diesen Entscheid begrüsst auch der Dachverband der Schweizer Männer- und Väterorganisationen. «Das Urteil ist korrekt – ja alternativlos», sagt Geschäftsleiter Markus Theunert. Zwar habe der Dachverband Verständnis für den Wunsch des Erzeugers, mitreden zu können.
Doch: «Die einzige Möglichkeit, das Mitspracherecht der Väter durchzusetzen, wäre zwangsläufig damit verbunden, dass Männer über die körperliche Integrität der Frau entscheiden.» Und das sei nicht vertretbar, so Theunert.