- Die Beweise der Staatsanwaltschaft im Tierschutzfall Hefenhofen TG waren doch zulässig.
- Zu diesem Beschluss kommt das Thurgauer Obergericht.
- Der Fall muss neu verhandelt werden.
Vor zwei Jahren entschied das Bezirksgericht Arbon: Der Tierhalter aus Hefenhofen wird wegen mangelnder Beweislast in den Hauptanklagepunkten freigesprochen. Die Beweise der Staatsanwaltschaft seien nicht verwertbar. Die Staatsanwaltschaft meldete Berufung an.
Nun kommt das Thurgauer Obergericht zum Schluss, dass die Beweise zulässig sind und verwendet werden dürfen. Die Staatsanwaltschaft nehme das erfreut zur Kenntnis, sagt der Medienverantwortliche Fabian Mörtl. «Das Obergericht hat den Grossteil unserer Argumente gestützt.»
Die Beweise hatte das Thurgauer Veterinäramt bei der Räumung des Hofes 2017 aufgenommen. Sie dürften gegen den Tierhalter verwendet werden, da ein Einschreiten des Veterinäramts angezeigt war, schreibt das Obergericht.
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Bild 1 von 3. Am 8. August 2017 räumt die Polizei den Hof des Hauptangeklagten. Bildquelle: Keystone/Ennio Leanza.
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Bild 2 von 3. Zum Zeitpunkt der Hofräumung hatte der Landwirt 93 Pferde und rund 200 Kühe, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner und Lamas auf seinem Hof. Sie wurden abtransportiert. Bildquelle: Keystone/Ennio Leanza.
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Bild 3 von 3. Bei der Räumung des Hofes kam auch das Militär zum Einsatz. Bildquelle: Keystone/Ennio Leanza.
Auch bei Hausdurchsuchungen sammelte die Polizei Beweise. Diese können laut Obergericht aber nicht verwendet werden. Die Polizei habe die Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht eingehalten. Zum Zeitpunkt der Hofräumung hätte die Staatsanwaltschaft bereits ein Strafverfahren einleiten müssen.
Fall erfährt eine Neuauflage
Das Bezirksgericht Arbon muss die beiden Hauptanklagepunkte gegen den Tierhalter neu verhandeln und beurteilen. Fabian Mörtl von der Staatsanwaltschaft sagt: «Die Sachverhalte, welche das Bezirksgericht neu verhandeln muss, machen 90 Prozent des gesamten Verfahrens aus.»
Der Entscheid des Thurgauer Obergerichts ist nicht rechtskräftig. Der Beschluss kann innert 30 Tagen ans Bundesgericht weitergezogen werden.