Seit dem 1. Januar ist das revidierte Gesetz über die Ergänzungsleistungen in Kraft. Die Revision wurde notwendig, weil immer mehr Menschen auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind. Das sind die wichtigsten Neuerungen:
- Einzelpersonen mit über 100’000 Franken Vermögen und Ehepaare mit mehr als 200’000 Franken Vermögen haben neu keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen. Selbstbewohntes Eigentum wird nicht zum Vermögen gerechnet. Im alten Gesetz gab es keine solche «Vermögensschwelle».
- Wer von seinem Vermögen zu viel für nicht lebensnotwendige Dinge wie zum Beispiel für Reisen ausgibt, muss später bei den Ergänzungsleistungen mit Kürzungen rechnen. Konkret: Personen mit Vermögen von über 100’000 Franken dürfen in den zehn Jahren vor ihrer Pensionierung maximal 10 Prozent ihres Vermögens aufbrauchen, Personen mit weniger als 100’000 Franken maximal 10’000 Franken pro Jahr. Weiterbildungen, Auslagen infolge Arbeitslosigkeit oder ärztliche Behandlungen zählen nicht als übermässiger Vermögensverzehr.
- Neu können Erben dazu verpflichtet werden, bezogene Ergänzungsleistungen aus der Erbschaft zurückzuzahlen. Diese Regelung gilt, wenn eine Erbschaft mehr als 40’000 Franken beträgt.
- Das Verschenken seiner Liegenschaft an die Nachkommen will künftig wohl überlegt sein: Wer Wohneigentum zu Lebzeiten verschenkt oder zu einem symbolischen Betrag verkauft, muss ebenfalls mit Kürzungen bei den Ergänzungsleitungen rechnen.
Hilfreiche Links:
Die Behinderten-Organisation Procap hat zu all diesen Änderungen eine Hotline eingerichtet. Diese richtet sich an alle Personen, die Fragen haben zu den neuen Regelungen bei den Ergänzungsleistungen. Die Fragen an der Hotline zeigen: Viele Menschen müssen den Nachlass anders planen.
«Viele Leute sind verunsichert und gleichzeitig nicht sehr gut darüber informiert, was auf sie zukommen kann», sagt Martin Boltshauser von Procap. Es seien vor allem Fragen zum Wohneigentum eingegangen.
Haus frühzeitig an die Kinder vermachen?
Viele Eltern hätten beispielsweise wissen wollen, ob sie ihr Wohneigentum möglichst früh den Kindern vermachen sollten, damit diese im Fall der Fälle nicht Gefahr laufen, von den Eltern bezogene Ergänzungsleistungen zurückzahlen zu müssen. Das sei aber keine gute Idee, denn ein solcher Eigentumsübertrag würde als Vermögensverzicht angesehen – was wiederum zur Folge haben könne, dass man weniger oder gar keine Ergänzungsleistungen bekomme. Martin Boltshauser rät deshalb, sich frühzeitig über die Nachlass-Planung beraten zu lassen.