- Der ehemalige Freund, der intime Bilder von Céline verlangt hatte und diese weiterverbreitete, ist vom Bezirksgericht Dietikon der Nötigung und mehrfacher Pornografie schuldig gesprochen worden.
- In einem ersten Strafbefehl war der Junge wegen Nötigung verurteilt worden. Célines Eltern hatten das Urteil weitergezogen. Den Vorwurf der sexuellen Nötigung bestätigte das Gericht nicht.
- Das Gericht hatte sich mit der schwierigen Frage zu befassen, ob und wie Cybermobbing im Strafrecht behandelt werden kann.
Im Cybermobbing-Prozess um die 13-jährige Céline hat das Jugendgericht in Dietikon (ZH) den angeklagten jungen Mann wegen Nötigung und mehrfacher Pornografie zu einem Arbeitseinsatz von sieben Tagen verurteilt. Davon muss er vier Tage leisten.
Die restlichen drei Tage werden nur fällig, falls er sich innerhalb eines halben Jahres etwas Neues zuschulden kommen lässt. Zudem ordnete das Gericht eine «persönliche Betreuung» durch eine Sozialarbeiterin an.
Jugendstrafrecht ohne «harte» Massnahmen
Weil der junge Mann zum Zeitpunkt der Tat erst 14 Jahre alt war, sind gemäss Jugendstrafgesetz gar keine härteren Massnahmen möglich. Mit mehrmonatigen Arbeitseinsätzen oder Busse werden Jugendliche erst ab 15 Jahren bestraft.
Die Eltern des verstorbenen Mädchens legten trotzdem Einsprache gegen den ersten Strafbefehl der Jugendanwaltschaft ein, weil sie den Fall ihrer Tochter als sexuelle Nötigung ansahen.
Eltern verlassen empört Gerichtssaal
Für das Gericht war das Erstellen und Verschicken eines Fotos keine sexuelle Handlung, auch wenn das Opfer nur in Unterwäsche gewesen sei. Das Gericht kam weiter zum Schluss, dass dem jungen Mann die Verantwortung für den Suizid des Mädchens nicht angelastet werden kann. Das war auch nicht Gegenstand des Verfahrens.
Auch eine Genugtuungsforderung von 5000 Franken lehnte das Gericht ab. Die Eltern des verstorbenen Mädchens seien von der Nötigung nicht selber betroffen gewesen.
Auf den Entscheid des Gerichts reagierten die Eltern empört und verliessen den Saal noch während der Urteilseröffnung. Ob sie den Entscheid akzeptieren, ist offen. Das Urteil kann ans Obergericht weitergezogen werden.
Cybermobbing – von öffentlichem Interesse
Verhandlungen des Jugendgerichts sind üblicherweise nicht öffentlich. In diesem Fall macht der Richter aber eine Ausnahme wegen des grossen öffentlichen Interesses an diesem Fall.
Der damals 14-jährige Beschuldigte hatte von der 13-jährigen Céline freizügige Bilder verlangt. Er drohte, dass er bereits erhaltene Aufnahmen an seine Ex-Freundin weiterleiten werde, falls er keine neuen erhalte.
Derart unter Druck gesetzt, schickte ihm Céline weitere Bilder per Snapchat. Eines dieser Bilder erhielt nach einem Streit auch die Ex-Freundin des Beschuldigten. Sie verbreitete das Bild per Snapchat, wo es in kurzer Zeit von rund 500 Personen gesehen wurde. Céline wurde daraufhin beleidigt und bedroht. Einige Tage später nahm sie sich das Leben.
Die Ex-Freundin, die das Bild weiterverbreitete, wurde bereits früher zu einem Arbeitseinsatz verurteilt. Dieses Urteil ist rechtskräftig und die junge Frau hat ihren Einsatz schon absolviert.