- Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist auf ein Revisionsbegehren von Bundesanwalt Michael Lauber nicht eingetreten.
- Lauber beantragte die Aufhebung der Beschlüsse, mit denen er und zwei Staatsanwälte im Fifa-Komplex in den Ausstand geschickt wurden.
Lauber machte Ausstandsgründe gegen den vorsitzenden Bundesstrafrichter der Beschwerdekammer Giorgio Bomio geltend. Das geht aus Beschlüssen der Berufungskammer der Bundesstrafsgericht hervor, die am Donnerstag publizierten wurden.
Diese Gründe seien ihm erst nach Abschluss des Verfahrens zur Kenntnis gelangt. Welcher Art diese Ausstandsgründe sind, geht aus den aktuellen Beschlüssen der Beschwerdekammer nicht hervor.
Urteil kann weitergezogen werden
Es wird lediglich auf den Artikel 56 Absatz 1 Littera f der Strafprozessordnung verwiesen. Dieser sieht vor, dass eine bei der Strafbehörde tätige Person in den Ausstand tritt, wenn sie wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei befangen sein könnte.
Weil es sich bei den streitigen Beschlüssen nicht um revisionsfähige Urteile handelt, ist die Berufungskammer nicht auf die Revisionsbegehren von Lauber eingetreten. Diese Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig und können ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Enge Verflechtungen
Beim ehemaligen Staatsanwalt, der neben Lauber und einem weiteren Staatsanwalt im Fifa-Verfahren in den Ausstand hätte gehen müssen, handelt es sich um Olivier Thormann. Er ist heute Mitglied der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, also jener Kammer, welche die beiden am Donnerstag veröffentlichten Beschlüsse gefällt hat.