- Das Aargauer Obergericht hat in einer Berufungsverhandlung zum Vierfachmord von Rupperswil entschieden: Der Täter bleibt ordentlich verwahrt. Damit stützt das Gericht das Urteil der Vorinstanz.
- Eine lebenslange Verwahrung sei nicht gegeben, weil die psychiatrischen Gutachter den Täter nicht auf Lebzeiten als untherapierbar einstuften, so die Begründung des Oberrichters.
- Diese Auslegung des Rechts in der Frage der Verwahrung sei vom Bundesgericht vorgegeben, so der Oberrichter. Auch wenn diese Entscheide immer wieder kritisiert würden, so müsse er doch daran festhalten.
Das Aargauer Obergericht hat in zweiter Instanz über den Vierfachmord von Rupperswil entschieden. Dabei ging es im Berufungsverfahren nicht mehr um die Strafe an sich – der geständige Täter hat eine lebenslängliche Freiheitsstrafe bereits akzeptiert. Gestritten wurde über die anschliessende Verwahrung. Der Täter bleibt nach diesem Urteil ordentlich verwahrt.
Das heisst: Nach einer allfälligen Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe müsste der heute 35-jährige Mann weiterhin in Haft bleiben. Die Verwahrung wird aber periodisch überprüft. Damit ist zumindest theoretisch möglich, dass der Vierfachmörder dereinst einmal wieder auf freien Fuss kommt.
Die Frage der Therapierbarkeit
Die Aargauer Staatsanwaltschaft hatte eine lebenslängliche Verwahrung gefordert, gemäss Verwahrungsinitiative. Das Obergericht stützte sich bei seinem Urteil auf die Vorgaben des Bundesgerichts. Demnach müssen für eine lebenslängliche Verwahrung zwei Gutachter vor Gericht aussagen, dass ein Täter «dauerhaft untherapierbar» sei.
Die beiden zuständigen Forensiker wiederholten vor Obergericht aber ihre Einschätzung aus dem Prozess am Bezirksgericht. Gutachter Josef Sachs erklärte, das Rückfallrisiko sei beim Täter aktuell zwar sehr hoch. Aber: «Falls eine Therapie stattfindet und die Therapie wirkt, wird das Risiko verringert.»
Auch Gutachter Elmar Habermeyer betonte, dass eine langfristige Vorhersage zur Therapierbarkeit schwierig sei. Der Täter sei relativ jung und habe «keine Vorgeschichte». Das heisst: «Eine lebenslange Untherapierbarkeit lässt sich nicht ausweisen.» Josef Sachs kam zum gleichen Schluss: «Man kann nicht ausschliessen, dass er therapierbar ist.»
Vorgaben für lebenslange Verwahrung nicht erfüllt
Die Staatsanwältin versuchte in ihrer Argumentation die Vorgaben des Bundesgerichts zu umgehen. Die Frage der Therapierbarkeit sei irrelevant, führte sie aus. Die Gutachter könnten keine eindeutigen psychischen Störungen benennen, welche die Tat erklärten. Damit sei der Täter also gesund.
Einen psychisch gesunden Täter könne man gar nicht therapieren. Für die lebenslange Verwahrung spiele in diesem Fall eine allfällige Therapierbarkeit oder Untherapierbarkeit deshalb gar keine Rolle. Das Obergericht folgte dieser Argumentation aber nicht – wie zuvor schon das Bezirksgericht.
Täter scheitert mit seiner Berufung
Gescheitert ist auch die Verteidigung des Vierfachmörders. Sie hatte verlangt, dass ihr Mandant überhaupt nicht verwahrt wird. Eine Freilassung aus der lebenslangen Haft sei sowieso nur bei guter Prognose möglich. Damit sei eine anschliessende Verwahrung überflüssig, so ihre Argumentation.
Ihr Mandant wünsche sich eine Therapie, sei motiviert, «therapiefähig und therapiewillig», so die Verteidigerin. Im Strafvollzug habe er sich noch keine Verfehlung erlaubt, seine Zellentür sei tagsüber geöffnet und er arbeite. Er habe eine Perspektive.
Die Staatsanwältin konterte in ihrem Plädoyer, sie glaube dem Täter nicht. Er habe immer wieder andere Menschen getäuscht. Auch im Gefängnis habe er eine Angestelle dazu gebracht, die Staatsanwältin telefonisch unter Druck zu setzen. Er sei weiterhin sehr manipulativ.
Das Urteil des Obergerichts ist noch nicht rechtskräftig. Es könnte an die nächste Instanz – das Bundesgericht – weitergezogen werden.