- Ab dem 1. Januar 2025 darf man in der Schweiz an öffentlich zugänglichen Orten das Gesicht nicht mehr verhüllen. Das hat der Bundesrat entschieden.
- Bei Verstössen drohen Bussen von bis zu tausend Franken. Das Gesetz sieht allerdings zahlreiche Ausnahmen vor – zum Beispiel in Gotteshäusern, an der Fasnacht, zum Schutz der Gesundheit oder gegen Kälte.
- Das neue Gesetz betrifft nicht nur religiöse Gesichtsschleier, sondern auch vermummte Hooligans oder Demonstrierende.
Der Bundesrat entschied über die Inkraftsetzung von Gesetz und Verordnung zur sogenannten Burka-Initiative, wie sie mitteilte. Volk und Stände hatten das Volksbegehren mit dem Titel «Ja zum Verhüllungsverbot» 2021 knapp angenommen. Im September 2023 hiess das Parlament die Umsetzungsvorlage mit Bussen von bis zu tausend Franken gut.
In der Regel sollten Verstösse gegen das Verbot allerdings im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden und die Busse hundert Franken betragen, machte der Bundesrat in seiner Mitteilung klar . Dies, um den administrativen Aufwand gering zu halten. Erst wenn sich jemand weigere, zu zahlen, komme der maximale Strafrahmen von tausend Franken zum Tragen.
Hinter der 2021 von Volk und Ständen gutgeheissenen Burka-Initiative stand das sogenannte Egerkinger Komitee. Dieses lancierte nebst jenem Volksbegehren einst auch die 2009 angenommene Initiative gegen den Bau von Minaretten. Dennoch betrifft das Verhüllungsverbot nicht nur religiöse Gesichtsschleier. Das neue Gesetz erfasst beispielsweise auch Hooligans oder gewalttätige Demonstrierende, die sich vermummen.
Ausnahme für Fasnacht
Zum Schutz der Grundrechte bauten Bundesrat und Parlament allerdings eine ganze Reihe von Ausnahmen ins Gesetz ein. Erlaubt bleibt die Verhüllung des Gesichts etwa in Gotteshäusern, an der Fasnacht, zum Schutz gegen Kälte oder zum Gesundheitsschutz. Weitere Ausnahmen gelten für Botschaften und Konsulate, für künstlerische Darbietungen und wenn jemand sein Gesicht zu Werbezwecken verhüllt.
Behörden können Verhüllungen ausserdem an Demonstrationen bewilligen, wenn diese zur Ausübung der Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit notwendig sind.