Umsatzeinbussen oder Gewinnausgleiche seien nicht im Sinn der Kurzarbeitsentschädigung, hält das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco fest. «Es sei wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung nur für tatsächliche Arbeitsausfälle besteht», schreibt das Seco auf Anfrage.
Erst wenn der Arbeitgeber alles Zumutbare unternommen hat, kann Kurzarbeit angemeldet werden.
Zudem müsse der Arbeitgeber alle wirtschaftlich tragbaren Massnahmen getroffen haben, um solche Arbeitsausfälle zu vermeiden, bevor er ein Gesuch für Kurzarbeitsentschädigung stellen könne, so das Seco weiter: «Erst wenn der Arbeitgeber alles Zumutbare unternommen hat, was stets im Einzelfall zu prüfen ist, kann Kurzarbeit angemeldet werden.»
Zum Beispiel kürzere Öffnungszeiten
So müsse stets geprüft werden, ob nicht mit einem reduzierten Personalbestand doch noch minimale Leistungen möglich wären. Indem man in einem Restaurant zum Beispiel die Öffnungszeiten verkürzt, die Zahl der Tische reduziert oder die Menükarte verkleinert.
Informationen zur Kurzarbeitsentschädigung
«Sollten solche Schritte nicht möglich sein, sind Konstellationen denkbar, in welchen der Betrieb geschlossen und für diese Mitarbeitenden Kurzarbeitsentschädigung bezogen werden darf, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind», schreibt das Seco weiter.
Entschädigung in Einzelfällen möglich
Nur wenn keine Mitarbeitenden mehr arbeitsfähig seien, die über die nötigen Qualifikationen verfügen und ohne die der Betrieb nicht weitergeführt werden kann, könne ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend gemacht werden, hält das Seco fest. Als Beispiel nennt es ein kleines Restaurant, in dem der einzige Koch ausfällt.
Fazit: Die Hürden für Kurzarbeitsentschädigung wegen Omikron-Ausfällen sind sehr hoch. Die wenigsten Betriebe dürften die geforderten Kriterien erfüllen.