Seit der Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative befindet sich die Landesverweisung im Strafrecht. Dort steht klipp und klar, für welche Delikte straffällige Ausländer des Landes verwiesen werden können. Bei der Umsetzung wurden aber auch Härtefälle berücksichtigt, in einer sogenannten Härtefall-Klausel.
Diese steht im Spannungsfeld zwischen harter Ausschaffung und der Wahrung des in der Verfassung verankerten Prinzips der Verhältnismässigkeit. Heute hat das Bundesgericht die Härtefall-Klausel erstmals angewandt.
Dass nun erstmals seit der Verschärfung der Praxis das Bundesgericht einen Härtefall entschieden hat, gebe klare Richtlinien vor, sagt Markus Müller, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Bern: «Ausländer können sich nun ausrechnen, was man sich leisten kann – und was nicht.»
Was ist «verhältnismässig»?
Gemäss der Härtefall-Klausel muss vor allem der Situation von Personen Rechnung getragen werden, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind. So steht es im Strafgesetzbuch. Mit dieser Klausel werde das in der Verfassung verankerte Prinzip der Verhältnismässigkeit gewahrt, sagt Müller: «Es handelt sich dabei meines Erachtens um ein Meta-Prinzip, das unserer Rechtsordnung zugrunde liegt.»
Ein unverhältnismässiger Entscheid sei ungerecht und werde wohl auch keine Akzeptanz in der Bevölkerung finden, sagt der Jurist. Und die Beurteilung der Verhältnismässigkeit sei nichts anderes als die Abwägung zwischen der persönlichen Situation des Verurteilten und dem Interesse der öffentlichen Sicherheit.
Härtefälle dürften Ausnahme bleiben
Im Fall des Spaniers sei sehr detailliert abgewogen worden, sagt Müller: «Alle Aspekte der Konstellation wurden sehr sorgfältig erhoben und gegeneinander abgewogen.» Dem Anliegen der Ausschaffungs-Initiative, nur sehr restriktiv von der Landesverweisung abzusehen, sei Rechnung getragen worden.
Härtefälle dürften also auch künftig die Ausnahme sein. Denn nach der Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative gilt grundsätzlich eine verschärfte Praxis.