«Das ist reine Schikane.» GastroSuisse-Präsident Casimir Platzer spricht Klartext. Er hält nichts vom Vorgehen des Bundes. Er schätzt, dass tausende Gastro-Betriebe für den Dezember keine Kurzarbeits-Entschädigung erhalten, weil sie die Verlängerung nicht rechtzeitig beantragt hatten.
Der Grund: Mit dem Lockdown im Frühling wurden die Spielregeln für Kurzarbeits-Entschädigung angepasst. Die Bewilligungsdauer wurde ausserordentlich auf sechs Monate verlängert. Mit dem Ablauf der ursprünglich geltenden Covid-19-Verordnung per 31. August wurde die Bewilligungsdauer schliesslich wieder auf drei Monate verkürzt.
Heisst: Betriebe, die im August Kurzarbeits-Entschädigung beantragt hatten, erhielten eine Bewilligung für September, Oktober und November. Im November hätten sie die Bewilligung also wieder neu beantragen müssen für die kommenden drei Monate. Viele Betriebe haben das aber zu spät realisiert.
Bürokratie stösst auf Unverständnis
Der Branchenverband GastroSuisse sowie auch Kantonalverbände haben kein Verständnis für das strikte Vorgehen des Bundes. Von September bis zum Gastro-Lockdown im Dezember habe es immer wieder neue Vorschriften und Einschränkungen gegeben.
Man habe alle Hände voll zu tun gehabt, ständig wieder auf die neuen Regeln zu reagieren, Gäste zu informieren und Personal neu zu organisieren. Viele Unternehmer hätten es deshalb verpasst, die Kurzarbeits-Entschädigung rechtzeitig neu zu beantragen. Casimir Platzer spricht von «übereiferndem Formalismus seitens Verwaltung».
Es war eine derart schwierige Zeit. Da habe ich schlicht den Überblick verloren.
Eine betroffene Gastronomin sagt gegenüber dem SRF-Konsumentenmagazin «Espresso», sie habe erst viel zu spät realisiert, dass sie die Frist verpasst habe. Es sei eine so schwierige Zeit gewesen, sie habe schlicht den Überblick verloren. Ja, sie habe einen Fehler gemacht. Dass dieser Fehler aber nicht mehr korrigierbar sei, dafür habe sie kein Verständnis.
Bei der Gastronomin aus Interlaken geht es um Lohnkosten in der Höhe von 40'000 Franken für den Dezember, die sie nun selbst berappen muss.
Parlament hat es in der Hand
Das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco stützt sich auf das Arbeitslosen-Versicherungsgesetz. Demnach muss ein Arbeitgeber die Kurzarbeits-Entschädigung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit beantragen. Eine Ausnahme von 0 bis 3 Tagen gilt für kurzfristig verordnete behördliche Massnahmen. «Die geltenden rechtlichen Bestimmungen sehen somit keine rückwirkenden Bewilligungen vor.»
Immerhin gibt es Hoffnung: Falls das Parlament in der Frühlingssession den Beschlüssen des Bundesrats zustimmt, können Betriebe, die vom Lockdown betroffen sind, rückwirkend Kurzarbeits-Entschädigung beantragen. Eine gute Nachricht, da sind sich GastroSuisse und Kantonalverbände einig. Nur dürfte diese Hilfe für einige Betriebe zu spät kommen.