2020 lassen sich manche in Zeiten von Corona dazu hinreissen, eine Heizung für draussen zu kaufen. Bei Grossverteilern und Baumärkten sind derzeit zum Beispiel Heizpilze im Angebot. Ein ökologischer Blödsinn zwar, aber immerhin eine Möglichkeit, wie man trotz Kälte die Familie oder die Grosseltern im Freien treffen könnte.
Aber Achtung: Ob gasbetrieben oder elektrisch, solche Aussenheizungen sind in manchen Kantonen nicht erlaubt. Die kantonalen Energiegesetze haben teils strenge Auflagen.
Ganz verboten: Kantone AG und LU
Auf Anfrage des SRF-Konsumentenmagazins «Espresso» schreiben die entsprechenden Stellen der Kantone Aargau und Luzern, dass mobile Aussenheizungen nicht zulässig seien.
Wörtlich heisst es aus dem Kanton Aargau: «Aufgrund der geltenden Bestimmung ist damit ein dauerhafter Einsatz von mobilen Heizungen durch Private, beispielsweise auf einem Sitzplatz, Balkon oder in einem Wintergarten, nicht zulässig.»
Teilweise erlaubt: Kantone BS, BL, ZH, BE, ZG oder SG
Etwas weniger strikt halten es die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Zürich, Bern oder auch St. Gallen. Sie alle verbieten zwar gasbetriebene Heizpilze, erlauben aber ökologisch vertretbare Energiequellen. So schreibt beispielsweise die entsprechende Medienstelle des Kantons Zürich, erlaubt sei «der Betrieb mit erneuerbarer Energie, zum Beispiel Holzpellets.»
Auch denkbar wäre eine eigene Solaranlage, welche eine strombetriebene Heizung antreibt. Im Kanton Zug sind solche Aussenheizungen dann zulässig, wenn sie zu mindestens zwei Dritteln mit erneuerbarer Energie betrieben werden.
Verkäufer informierten die Kunden bislang nicht
So bleibt Kundinnen und Kunden nichts anderes übrig, als vor einem allfälligen Kauf einer Aussenheizung erst einmal die rechtliche Lage am Wohnort abzuklären. Das geht aber auch nur, wenn ihnen bewusst ist, dass es allenfalls ein Problem geben könnte mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Dies erfahren sie aber bislang nicht beim Kauf. Migros schreibt «Espresso» auf die Frage, warum sie Kundinnen und Kunden nicht aktiv darauf aufmerksam machten: «Genauso wenig wie ein Autoverkäufer weiss, ob sein Klient mit dem neuen Gefährt allenfalls ein Rotlicht überfahren wird, wissen wir nicht, ob der Kunde seinen Heizpilz in seiner Zweitwohnung im Jura (erlaubt) nutzt oder doch in Genf (verboten) verwenden will. Der korrekte Einsatz von Heizpilzen ist Sache des Käufers. Grundsätzlich vertrauen wir unseren Kundinnen und Kunden und unterschätzen sie nicht.»
Nettoshop und Mediamarkt reagieren
Anders reagieren der Online-Händler Nettoshop (Coop) und Mediamarkt. Beide schreiben «Espresso», dass sie per sofort ihre Kunden bei solchen Produkten darauf aufmerksam machen, dass sie Abklärungen vornehmen müssten. Bei Nettoshop mit folgendem Satz: «Aufgrund der schweizweit sehr unterschiedlichen rechtlichen Situation bitten wir Sie, mit Ihrer Gemeinde abzuklären, ob der Betrieb dieses Produktes am vorgesehenen Verwendungsort erlaubt ist.» Voilà. Geht doch!