- Ousman Sonko werden Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen – unter anderem Tötung, Folter und Vergewaltigung.
- Der ehemalige Innenminister von Gambia kam als Asylsuchender in die Schweiz, weshalb er hierzulande angezeigt werden konnte.
- Eine erste Hürde hat die Anklage bereits genommen: Wie das Bundesstrafgericht mitteilte, ist die ergänzte Anklageschrift entgegen der Kritik des Verteidigers gültig.
Das Gericht hatte die Bundesanwaltschaft vergangenes Jahr dazu eingeladen, allenfalls gewisse Ergänzungen an der Anklageschrift gegen Ousman Sonko vorzunehmen. Das ist gesetzlich zulässig, hat der vorsitzende Richter am zweiten Prozesstag festgehalten. Er hat den Antrag des Verteidigers abgewiesen, sich auf die erste Anklagefassung zu stützen.
Ausserdem erwähnte der Richter, dass das Gericht im Rahmen der Vorfragen nicht entscheiden könne, ob die Schweiz zuständig für die Führung des Verfahrens sei. Ebenso wenig könne das Gericht derzeit sagen, ob gewisse Straftaten verjährt seien.
Die Verjährungsfristen hängen von der Schwere seiner mutmasslichen Taten ab und können deshalb nicht im Vorfeld als Grund angeführt werden, das Verfahren einzustellen.
Gemäss dem Richter könne erst nach der Auswertung der Beweise darüber entschieden werden, ob in Gambia ein systematischer Angriff auf die Zivilbevölkerung stattgefunden habe. Daraus folge, ob die Straftaten als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu qualifizieren seien und welche Verjährungsfristen gelten.