Wer andere dazu motiviert, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen, soll einen Gutschein im Wert von 50 Franken erhalten. Das hat der Bundesrat kürzlich beschlossen. Die Pandemie erfordere unkonventionelle Lösungen, argumentierte Gesundheitsminister Alain Berset.
Unklar ist allerdings, ob der Bund solche Gutscheine rechtlich gesehen überhaupt ausstellen darf. Bei Schweizer Juristinnen und Juristen herrscht in der Frage keine Einigkeit.
Felix Uhlmann etwa ist skeptisch. Wenn der Staat Geld ausgebe, brauche er dafür eine Rechtsgrundlage, so der Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Zürich. Das gelte auch für den Impf-Gutschein.
Diese gesetzliche Grundlage sehe ich im geltenden Epidemiengesetz nicht.
«Diese gesetzliche Grundlage sehe ich im geltenden Epidemiengesetz nicht», hält der Jurist fest. Auch andere Rechtsgrundlagen, die allenfalls infrage kämen, würden als Begründung nicht taugen.
BAG spricht von «Beratungsgutschein»
Anders sieht den Fall das für die Gutscheine zuständige Bundesamt für Gesundheit (BAG). Auf Nachfrage teilt es mit, man stütze sich auf das Epidemiengesetz. In diesem sei die Kompetenz des Bundes festgehalten, die Öffentlichkeit zu informieren. Den Gutschein nennt das BAG deswegen auch «Beratungsgutschein».
Wenn man argumentiert, der Bund könne informieren, ist das nicht das Gleiche, wie wenn der Bund bezahlt.
Den Zürcher Professor überzeugt dies nicht. «Wenn man argumentiert, der Bund könne informieren, ist das nicht das Gleiche, wie wenn der Bund bezahlt», sagt er. Es sei die Aufgabe des Parlaments, erst eine Rechtsgrundlage zu schaffen.
Impfprämie ist nicht gleich Information
Zu einer ähnlichen Einschätzung kommt auch Franziska Sprecher. Es sei fraglich, ob eine Impfprämie wirklich noch unter die Information der Bevölkerung falle, so die Professorin für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Bern.
Grosszügig angelegt könnten solche Prämien allenfalls unter den Artikel zur Förderung von Impfungen fallen.
Anders als ihr Kollege glaubt sie aber, dass eine Rechtsgrundlage für die 50-Franken-Gutscheine besteht. Das Epidemiengesetz beinhalte nämlich einen Artikel zur Förderung von Impfungen. «Grosszügig angelegt könnten solche Prämien allenfalls unter diesen Artikel fallen», sagt die Juristin.
Kantone sollen Finanzierung übernehmen
Dabei stellt sich allerdings die Frage der Finanzierung. Vorgesehen ist, dass die Kantone die Impfung zahlen. Gemäss der aktuell laufenden Vernehmlassung will der Bund ihnen dieses Geld allerdings erst 2022 zurückzahlen.
Ich würde als Kantonsvertreter auf jeden Fall Klarheit verlangen.»
Das finanzielle Risiko der Kantone sei zwar gering, räumt Uhlmann ein. Dennoch bleibe ein gewisses Restrisiko. «Ich würde als Kantonsvertreter auf jeden Fall Klarheit verlangen», so der Rechtsexperte.
Bis am Mittwochmittag haben die Kantone nun noch die Möglichkeit dazu. So lange läuft die Vernehmlassung.