Diese Vorschriften gelten neu im Verkehr: Bei Staus, stockendem Verkehr oder einem Unfall darf neu an den auf der linken Spur fahrenden Autos rechts vorbeigefahren werden. Rechtsüberholen und wieder Einschwenken bleibt verboten. Wer auf Autobahnen im Notfall keine Rettungsgasse bildet, wird gebüsst.
Neuerung bei der Theorieprüfung für den Führerausweis: Eine bestandene Theorieprüfung ist neu zeitlich unbeschränkt gültig. Der Antrag auf Erteilung eines Lernausweises kann schon mit 17 statt 18 Jahren gestellt werden. Doch wer unter 20 ist und die praktische Fahrerprüfung machen will, muss mindestens ein Jahr mit dem Lernfahrausweis Fahrpraxis gesammelt haben.
Alkoholverkauf auf Autobahnraststätten nun erlaubt: Die Raststätten dürfen alkoholische Getränke ausschenken und verkaufen. Die Aufhebung des seit 1964 bestehenden Verbots wird damit begründet, dass sich die Verfügbarkeit von Alkohol seit damals stark verändert hat.
Neue Regelung für Kinder im Verkehr: Bis 12-Jährige dürfen ab dem nächsten Jahr mit ihrem Velo auf dem Trottoir fahren.
Recht auf Vaterschafts- und Betreuungsurlaub: Väter von neugeborenen Kindern können neu einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub beziehen. Finanziert wird dieser über die Erwerbsersatzordnung (EO). Dafür wird der EO-Beitragssatz von 0.45 auf 0.5 Prozent erhöht.
Auch das Gesetz zur Betreuung Angehöriger wird angepasst. In einem ersten Schritt wird ab Januar die Lohnfortzahlung für Eltern schwerkranker Kinder neu geregelt. Kurze Abwesenheiten berufstätiger Eltern sind neu gedeckt.
Neuer Richtwert für Frauen in Chefetagen: In grossen börsenkotierten Unternehmen mit Sitz in der Schweiz soll der Frauenanteil steigen. Neu gilt ein Richtwert von 30 Prozent Frauen im Verwaltungsrat und 20 Prozent in der Geschäftsleitung. Werden die Werte nicht eingehalten, müssen im Vergütungsbericht Gründe angegeben und Massnahmen vorgeschlagen werden.
Zusätzliche Leistungen beim Service public der Post und beim öffentlichem Verkehr (ÖV): ÖV-Reisende haben neu Anspruch auf Entschädigung bei Verspätungen von über einer Stunde am Reiseziel. Sie erhalten mit Einzel- und Streckentickets einen Viertel des Fahrpreises zurück. Beträgt die Verspätung über zwei Stunden, ist es die Hälfte. Anspruch haben auch Abonnementsinhaberinnen und -inhaber.
Auch die Zustellung von Tageszeitungen durch die Post soll verbessert werden. In Gebieten ohne Frühzustellung müssen ab Anfang Januar mindestens 95 Prozent der Tageszeitungen bis spätestens um 12:30 Uhr ausgeliefert sein. Und die Post ist grundsätzlich zur Hauszustellung in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet.
Höchstbeträge für die Unterstützung bei Wohnkosten werden erhöht: Die Maximalbeträge, die Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen für die Wohnkosten erhalten, werden erhöht. Letztmals war dies vor zehn Jahren der Fall. Die bisherigen Ansätze deckten die Wohnkosten vieler EL-Bezügerinnen und Bezüger nur noch teilweise.
Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.