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Revision des Erbrechts Ständerat streicht Rente für Lebenspartner

Heute geht die Person leer aus, wenn der Erblasser keine Regelung getroffen hat. Daran soll sich nichts ändern.

Mit seinen 107 Jahren ist das Erbrecht ein Dinosaurier in der Schweizer Gesetzgebung. Geschrieben wurde es zu einer Zeit, da oft noch mehrere Generationen unter einem Dach lebten, und die Altersvorsorge gerade auf dem Land Familiensache war. Die Worte des Pfarrers – «bis, dass der Tod euch scheidet» – waren quasi Gesetz.

Nun soll das Erbrecht an die neuen Lebensrealitäten angepasst werden. In Zeiten von Patchworkfamilien und hohen Scheidungsraten heisst das mehr Freiheit für den Erblasser und weniger Geld für die Kinder. «Lebensrealitäten und Familienformen haben sich geändert, das ist zuzugeben», meinte der Walliser CVP-Ständerat Beat Rieder.

Viele der Vorschläge waren denn auch unbestritten. Zu reden gab aber der vom Bundesrat vorgeschlagene Unterstützungsanspruch für den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin. Heute geht die Person leer aus, wenn der Erblasser keine Regelung getroffen hat. Wenn sie zu Gunsten von Kinderbetreuung oder Pflege auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, droht ihr der Abstieg in die Armut.

Ein leerer Stuhl steht vor frischen Gräbern.
Legende: Die fehlende Absicherung für Lebenspartner ist besonders stossend, wenn ein beträchtliches Vermögen vorhanden ist oder der Erblasser vor dem Tod noch auf Unterstützung und Pflege angewiesen war. Keystone

Um das zu verhindern, will der Bundesrat das Existenzminimum mit einem Unterstützungsanspruch sichern, sofern die Partner mindestens fünf Jahre zusammengelebt haben. Justizministerin Karin Keller-Sutter sprach von einer «Härtefallregelung».

Der Bundesrat wolle verhindern, dass eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner in die Sozialhilfe gedrängt werde, ohne aber einen Pflichtteil für faktische Partner zu schaffen, sagte sie. Claude Janiak (SP/BL) nannte den Unterstützungsanspruch eine Minimallösung, um heutigen Realitäten gerecht zu werden.

Weniger für die Kinder

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Darüber, dass der Pflichtteil der Kinder verkleinert werden soll, herrschte Einigkeit. Dieser beträgt heute drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs, neu soll es die Hälfte sein. Der Pflichtteil der Eltern soll ganz entfallen. Damit könnte ein Erblasser über einen grösseren Teil seines Nachlasses frei verfügen, um zum Beispiel einen Lebenspartner oder auch dessen Kinder begünstigen können.

Unumstritten waren auch verschiedene andere Änderungen, die sich aus der Praxis der letzten Jahrzehnte aufdrängen. So soll der überlebende Ehegatte keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen können, wenn eine Person während eines Scheidungsverfahrens stirbt. Damit sollen taktische Verzögerungen des Verfahrens verhindert werden.

Beat Rieder (CVP/VS) sprach von einer «Bevormundung des Erblassers». Nach Ansicht von Pirmin Bischof (CVP/SO) ist die Rente unnötig. Mit der Reform werde die Freiheit der Erblasser ausreichend ausgedehnt, um den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin unterstützen zu können.

Andere Redner meldeten grundsätzliche Vorbehalte am Konzept des Unterstützungsanspruchs an. So müsste die Rente unter Umständen gegen den Willen des Erblassers ausgerichtet werden, sagte Jositsch.

Rieder wies darauf hin, dass diese sogar einem Unterstützungsanspruch der Nachkommen vorgehen würde. Der Ständerat sprach sich schliesslich mit 28 zu 12 Stimmen gegen den Vorschlag des Bundesrats aus.

«Neue Kampfzonen»

Ebenfalls abgelehnt hat der Ständerat eine Alternative zum Unterstützungsanspruch, die Raphaël Comte (FDP/NE) vorgeschlagen hatte: Zu Gunsten eines faktischen Lebenspartners oder einer Lebenspartnerin sollte der Pflichtteil bis um die Hälfte verringert werden können. Das gleiche sollte zur Erleichterung einer Unternehmensnachfolge gelten.

So will der Bundesrat die Pflichtteile anpassen

Gesetzliche ErbenAktuelles ErbrechtNeues Erbrecht
Kinder3/4 des Nachlasses1/2 des Nachlasses
Kinder, wenn der Verstorbene verheiratet war3/8 des Nachlasses1/4 des Nachlasses
Ehepartner / eingetragener Partner1/2 des Nachlasses1/2 des Nachlasses
Ehepartner / eingetragener Partner, wenn der Verstorbene Kinder hat1/4 des Nachlasses1/4 des Nachlasses
Ehepartner / eingetragener Partner, wenn der Verstorbene Eltern hat3/8 des Nachlasses3/8 des Nachlasses
Eltern, wenn der Verstorbene keine Kinder hat, aber verheiratet war1/8 des NachlassesKein Pflichtteil mehr

Mit der grösseren Verfügungsfreiheit könne die Situation im Konkubinat jener der Ehe angenähert werden, sagte Comte. Auch Daniel Jositsch (SP/ZH) zog diese Lösung einer «Zwangsrente» vor. Es gebe keine andere Möglichkeit, auf die Vielfältigkeit der heutigen Lebensformen einzugehen.

Der Ständerat lehnte den Vorschlag jedoch mit 29 zu 14 Stimmen ab. Der politische Schritt zu Lasten der Kinder wäre zu gross, sagte Andrea Caroni (FDP/AR).

Das Erbrecht und die Unternehmensnachfolge

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2017 hatte der Bundesrat entschieden, die Unternehmensnachfolge nicht mit dem neuen Erbrecht zu regeln. Er hat eine eigene Vorlage erarbeitet, die sich spezifisch mit der erbrechtlichen Nachfolge befasst.

Die zusätzlichen Massnahmen sollen einen positive Effekte auf familieninterne Nachfolgeprozesse haben und damit zu einer höheren Stabilität von Unternehmen und zur Sicherung von Arbeitsplätzen beitragen. Unter anderem soll einem Erben das gesamte Unternehmen zugewiesen werden können, wenn der Erblasser keine entsprechende Verfügung getroffen hat.

Die Vorlage befindet sich derzeit in der Vernehmlassung und wird dem Parlament voraussichtlich im nächsten Jahr vorgelegt.

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