Der junge Mann hatte sich als Durchdiener im Militär eingeschrieben, wollte danach aber einen Zivildienst absolvieren. Die zuständige Behörde stellte dafür eine Bedingung: Der Mann müsse seinen Zivildienst am Stück leisten. Dies, weil jeder, der zuvor bei der Armee als Durchdiener eingeteilt war, den Zivildienst ohne Unterbrechung absolvieren muss. So verlangt es eine Verordnung.
Dagegen hat sich der Zivildienstleistende gewehrt – mit Erfolg: Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die erwähnte Bestimmung in der Zivildienstverordnung als - so wörtlich - «gesetzeswidrig». Denn im übergeordneten Zivildienst-Gesetz heisse es klar und deutlich, dass es für Zivis beide Möglichkeiten gebe: Den Dienst am Stück oder in Tranchen zu leisten.
Fingerzeig an Bundesrat
Eine Verpflichtung für einen Dienst ohne Unterbrüche könne man daraus nicht ableiten – auch dann nicht, wenn ein Betroffener vorher Durchdiener beim Militär war. Der Richterspruch ist ein deutlicher Fingerzeig an die Adresse des Bundesrates, der die Verordnung erlassen hatte.
Die Vollzugsstelle für den Zivildienst reagierte umgehend auf das Urteil. Ab sofort werde niemand mehr gezwungen, den Zivildienst am Stück zu leisten. Direkt betroffen sind davon jährlich etwa 200 Durchdiener, die vom Militär in den Zivildienst wechseln. Zwar ist dies nur eine Minderheit unter den etwa 5000 Zivildienstleistenden pro Jahr, dennoch geht es um mehr als nur um Einzelfälle.
Zivildienst unattraktiver machen
Denn in letzter Zeit hatten sich insbesondere bürgerliche Sicherheitspolitiker darum bemüht, den Zivildienst weniger attraktiv zu machen. Dies als Reaktion darauf, dass nach der Abschaffung der Gewissensprüfung die Zahl der Zivis rapide angestiegen ist.
Allerdings stehen bei den ergriffenen Massnahmen die Durchdiener nicht im Zentrum. Viel wichtiger ist, dass das Prozedere mittlerweile wieder länger dauert, bis ein Zivildienstgesuch bewilligt wird.
Dennoch das heutige Urteil stärkt die Rechte von Zivildienstleistenden und zeigt, dass die Richter den Politikern auf die Finger schauen.