Staatsangehörige aus EU- und Efta-Staaten, die einzig zum Zweck der Stellensuche in die Schweiz einreisen, sollen ausdrücklich von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Das hat der Bundesrat schon im Januar, vor der Annahme der Zuwanderungsinitiative, vorgeschlagen. Nun hat er die Vernehmlassung eröffnet.
Laut der Medienmitteilung des Bundesrates handelt es sich bei der neuen Bestimmung um eine Präzisierung des geltenden Ausländerrechts. Sie sieht vor, dass auch Familienangehörige der Stellensuchenden keine Sozialhilfe beziehen dürfen.
Wer schon ein Jahr gearbeitet hat, darf länger bleiben
Präzisiert wird zudem, ab wann EU- und Efta-Bürger ihr Aufenthaltsrecht als Erwerbstätige verlieren, wenn sie arbeitslos werden. Je nach Aufenthaltsstatus kann dies gemäss Vernehmlassungstext schon nach einem halben Jahr der Fall sein.
Unterschieden wird zwischen zwei Fällen, je nachdem, ob Personen, die über einen Ausweis B (Aufenthalt von bis zu fünf Jahren) verfügen, ihre Stelle während den ersten zwölf Monaten ihres Aufenthalts in der Schweiz verlieren oder erst später:
- Personen, die in den ersten zwölf Monaten arbeitslos werden, verlieren ihr Aufenthaltsrecht sechs Monate nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder, falls sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, mit Beendigung der Auszahlung dieser Leistungen.
- Personen, die nach den ersten zwölf Monaten ihres Aufenthalts in der Schweiz arbeitslos werden, verlieren ihr Aufenthaltsrecht ebenfalls sechs Monate nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder, falls sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, sechs Monate nach Beendigung der Auszahlung dieser Leistungen.
In beiden Fällen können europäische Staatsangehörige mit Ausweis B nach Ablauf dieser Fristen ihr Aufenthaltsrecht behalten, wenn sie beweisen, dass sie aktiv eine Stelle suchen und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht.
Automatischer Informationsaustausch bei Ergänzungsleistungen
Darüber hinaus schlägt der Bundesrat eine Art automatischen Informationsaustausch über Ergänzungsleistungen vor: Die zuständige Behörde soll Zahlungen an arbeitslose europäische Bürger künftig der kantonalen Ausländerbehörde melden müssen.
Diese wiederum soll die Ergänzungsleistungsstelle darüber informieren, wenn die Aufenthaltsbewilligung einer Person nicht verlängert oder widerrufen wird.
Die Gesetzesrevision ist nur zusammen mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU sinnvoll. Dieses bleibe bekanntlich in Kraft, bis es eine neue Rechtslage gebe, hält der Bundesrat fest – also spätestens bis Februar 2017.